Home News Versorgungswerk für Arbeitnehmer darf nicht darüber täuschen, dass es einer Aufsicht unterliegt

Versorgungswerk für Arbeitnehmer darf nicht darüber täuschen, dass es einer Aufsicht unterliegt

Wirbt ein Versorgungswerk damit, dass das „Bundesaufsichtsamt für Versicherungen und Finanzdienstleistungen“ das Versorgungsmodell auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft habe, obwohl es tatsächlich nicht einmal der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt, so ist dies irreführend. Ein entsprechendes Urteil hat die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht München (Urteil vom 24.02.2010, AZ 1 HK O 22227/09) erstritten.

Wirbt ein Versorgungswerk damit, dass das „Bundesaufsichtsamt für Versicherungen und Finanzdienstleistungen“ das Versorgungsmodell auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft habe, obwohl es tatsächlich nicht einmal der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt, so ist dies irreführend. Ein entsprechendes Urteil hat die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht München (Urteil vom 24.02.2010, Az. 1 HK O 22227/09) erstritten.

Ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierendes Versorgungswerk für Arbeitnehmer bietet eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung an. Der Arbeitgeber zahlt freiwillige Beiträge zugunsten seines Arbeitnehmers in das Versorgungswerk ein. Als freiwillige Aufwendung zur sozialen Sicherung kann der Arbeitgeber seine Einzahlungen als Betriebsausgabe absetzen. Das Besondere ist, dass die freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers nicht als Arbeitsentgelt gewertet werden, so dass der Arbeitnehmer diese Zuwendungen nicht versteuern muss.

Allerdings ist diese steuerliche Bewertung nur deswegen möglich, weil auf die Leistungen des Versorgungswerkes im Bedarfsfall durch den Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch besteht. Um gleichwohl Vertrauen für dieses Versorgungsmodell zu gewinnen, bewarb die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Model mit dem Hinweis, dass das „Bundesaufsichtsamt für Versicherungen und Finanzdienstleistungen“ das Versorgungsmodell auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft und diese bestätigt hätte.

Das Versorgungswerk unterliegt aber nicht einmal der Aufsicht der Bundesanstalt (BaFin), die Bundesanstalt hatte das Model des Versorgungswerkes deshalb auch nicht überprüft. Unter dem in der Werbung angegebenen Aktenzeichen der Bundesanstalt hatte diese lediglich dem Versorgungswerk mitgeteilt, dass es seiner Aufsicht nicht unterliege.
Nachdem das Landgericht München in der mündlichen Verhandlung zu der von der Wettbewerbszentrale erhobenen Unterlassungsklage die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigte, dass das Versorgungswerk den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterliegt und die Angaben zur Prüfung durch die BaFin irreführend sind, wurde der Unterlassungsanspruch anerkannt. Das Gericht erlies daraufhin ein Anerkenntnisurteil, mit dem das Versorgungswerk zur Unterlassung verurteilt wurde.

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