Ein Versicherungsvermittler aus Norddeutschland, der sich auf die Vermittlung von Versicherungen für Motor- und Segelyachten spezialisiert hat, bewarb die von ihm angebotenen Vermittlungsleistungen im Impressum seines Internetauftrittes damit, dass die von ihm angebotenen Dienstleistungen, aber auch seine Tätigkeit der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterlägen. Diese Angabe, mit der das Unternehmen um das Vertrauen potentieller Kunden warb, entspricht nicht den Tatsachen, weil tatsächlich die BaFin eine solche Aufsicht über Versicherungsvermittler tatsächlich nicht durchführt. Sowohl die Registrierung als Versicherungsvermittler als auch die laufende Aufsicht obliegt der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die falsche Aussage als irreführend. Ebenso beanstandete die Wettbewerbszentrale die falsche Angabe als Verstoß gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach Marktteilnehmer nicht damit werben dürfen, dass eine öffentliche Stelle die angebotenen Dienstleistungen überwachen und genehmigen würde. Nachdem das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, erwirkte die Wettbewerbszentrale beim zuständigen Landgericht Hamburg eine inzwischen rechtskräftige Einstweilige Verfügung (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 22.11.2011, AZ 312 O 616/11 (F 5 0899/11)), mit der dem Unternehmen untersagt worden ist, auf die BaFin als zuständige Aufsichtsstelle hinzuweisen. Gegenstand der Einstweiligen Verfügung ist darüber hinaus auch die im Impressum des Unternehmens enthaltene Angabe „Gerichtsstand: Hamburg“, die sowohl nach Auffassung der Wettbewerbszentrale, aber auch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung, weil im Verhältnis zu Endverbrauchern nach ständiger Rechtsprechung eine vom allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes abweichende Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist.
pbg
F 5 0899/11
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