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Versicherungsvermittler: Impressum muss richtig sein

Das Impressum eines Versicherungsvermittlers muss zutreffende Angaben enthalten. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung vom 14.03.2017 (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16).

Der beklagte Versicherungsvermittler hatte im Rahmen seines Impressums folgende Angaben aufgeführt:

Das Impressum eines Versicherungsvermittlers muss zutreffende Angaben enthalten. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung vom 14.03.2017 (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16).

Der beklagte Versicherungsvermittler hatte im Rahmen seines Impressums folgende Angaben aufgeführt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000
  • Registernummer: HR 0000
  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 000
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 00000

Tatsächlich war der Vermittler zwar im Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) eingetragen, nicht aber beim Amtsgericht. Der Versicherungsvermittler war nach § 5 Telemediengesetz verpflichtet gewesen,, seine zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Das Fehlen der Angabe der zuständigen IHK sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen.

Auch den falschen Hinweis auf eine tatsächlich nicht existierende Eintragung in einem Handelsregister wertete das OLG Frankfurt a.M. als Wettbewerbsverstoß. Aus den angegebenen Nullen werde nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass der beklagte Versicherungsvermittler über entsprechende Registrierung tatsächlich nicht verfüge. Die Angaben seien jedenfalls mehrdeutig.

Das Gericht stellte dann auch nochmals klar, dass allein die entsprechende Korrektur der Angaben im Internet oder das Offline stellen der Internetseite die Wiederholungsgefahr für den festgestellten Wettbewerbsverstoß nicht beseitige und verurteilte den Vermittler zur Unterlassung und Tragung der Verfahrenskosten.

pbg

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