Das Landgericht Düsseldorf hat einer Versicherungsvermittlerin auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, sich auf einem „Business Portal“ als „Versicherungsmakler/in“ zu bezeichnen (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2021, Az. 38 O 68/20). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.
Die Beklagte des Verfahrens war in das bei der Industrie- und Handelskammer geführte Versicherungsvermittlerregister nicht als Versicherungsmaklerin, sondern als gebundene Vermittlerin eingetragen. Der gebundene Vermittler ist ein Ausschließlichkeitsvermittler und führt seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens aus. Ein Versicherungsmakler ist demgegenüber ein Anbieter der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem bestimmten Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein
Die Beklagte trat einem sogenannten „Business Network“ Portal bei mit dem Ziel, über die angebotene Zusammenarbeit Kunden zu gewinnen. Das Portal betreibt eine Internetseite auf der die Beklagte einen Eintrag für ihr Unternehmen schaltete. In diesem Eintrag wurde sie als „Versicherungsmakler/in“ bezeichnet obwohl sie gebundene Vermittlerin war.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Bezeichnung als „Versicherungsmakler/in“ als irreführend und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Erklärung nicht abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Düsseldorf Unterlassungsklage.
Das LG Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. In seinem Urteil weist das Gericht darauf hin, dass das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber eine geschäftliche Handlung sei, die sich Beklagte zurechnen lassen müsse. Sie hafte für das Verhalten des Portals auch dann, wenn es sich um ein selbständiges Unternehmen handele, weil sie das Portal mit der Veröffentlichung eines Eintrages beauftragt habe.
Auch wenn sie gegenüber dem Portalbetreiber ihre Tätigkeit korrekt angegeben habe, hafte sie für den Fehler des Portals. Sie habe zudem die Möglichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen und hätte diesen kontrollieren müssen.
Der Fall zeigt, dass Unternehmer bei allen Formen einer in Auftrag gegebenen Werbung diese auf deren Richtigkeit überprüfen müssen. Dies gilt gerade auch für die Eintragungen auf Vermittlungsportalen.
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 5 0088/20
pbg
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