Die Wettbewerbszentrale ist gegen eine große Krankenkasse vorgegangen, weil diese den Versicherten, die gekündigt hatten, zum Teil erst mehr als zwei Monate später die Kündigungsbestätigung zuschickte. Das Landgericht Berlin hatte die Krankenkasse auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin entsprechend zur Unterlassung verurteilt (LG Berlin, Urteil vom 17.01.2017, Az. 16 O 47/16). Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Sie argumentierte, es habe sich um Einzelfälle gehandelt, die auf der krankheitsbedingten Abwesenheit eines Geschäftsstellenleiters beruhten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung Anfang März vor dem Kammergericht (Az. 5 U 30/17) machte der Richter in der Berufungsverhandlung deutlich, dass die Berufung ohne jede Aussicht auf Erfolg sei und die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis wie in der Begründung zutreffe. Der Vertreter der Krankenkasse nahm daraufhin die Berufung zurück, so dass das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden ist.
Kündigungsbestätigung ist zwingend notwendig
Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V) müssen Krankenkassen ihren Mitgliedern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Bei der Kündigungsbestätigung handelt es sich nicht um eine reine Formalie, sondern sie ist zwingend notwendig für den Wechsel in eine andere Krankenkasse. Die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung bei einer neu gewählten Krankenkasse ist nur möglich, wenn dieser die Kündigungsbestätigung vorliegt. Das Landgericht hatte in seinem Urteil erläutert, dass Verstöße gegen diese Pflichten geeignet seien, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sei daher zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß.
Krankenkassen müssen sich – wenn sie sich im Wettbewerb um Mitglieder befinden – an die entsprechenden Regeln halten. Auch Verstöße gegen sozialrechtliche Normen können im Einzelfall wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, beeinträchtigen sie doch sowohl die gesetzestreuen Mitbewerber als auch die Verbraucher.
(F 4 0196/15)
ck
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