Bereits vor einem Jahr hat das Landgericht (LG) Flensburg entschieden, dass die „Kauf 1 Nimm 2“-Aktion eines vor Ort ansässigen Optikers gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz verstößt (LG Flensburg, Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 O 86/13). Die Flensburger Richter sahen in dem Angebot, beim Kauf einer Brille eine Aktionssonnenbrille in gleicher Stärke kostenlos dazu zu erhalten, keinen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG zulässigen Mengenrabatt. Denn es handle sich, wie es in den Urteilsgründen heißt, bei der gekauften Brille einerseits und der geschenkten Sonnenbrille andererseits nicht um gleiche Ware im Sinne des Ausnahmetatbestands. Damit war das Gericht von der eigenen gegenteiligen Auffassung, die es zuletzt noch in einem Urteil aus dem Jahr 2012 vertreten hatte (LG Flensburg, Urteil vom 21.03.2012, Az. 6 O 117/11), ausdrücklich abgerückt.
Gegen das Urteil des LG Flensburg hatte das beklagte augenoptische Unternehmen Berufung eingelegt. Nachdem das für die zweite Instanz zuständige Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf März 2015 anberaumt hatte und die Argumente beider Seiten schriftsätzlich vorgetragen worden waren, hat die beklagte Partei nun jedoch die Berufung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10.03.2015 (Az. 6 U 14/14) hat deshalb das OLG Schleswig-Holstein festgestellt, dass die Berufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels zur Folge hat.
Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung des LG Flensburg jetzt rechtskräftig geworden. Diese liegt auf einer Linie mit einer Reihe von Entscheidungen zum Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG – insbesondere auch mit dem Urteil des BGH vom 06.11.2014 (Az.: I ZR 26/14 – kostenlose Zweitbrille).
(HH 1 0189/13)
si
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