Werbung für ihre Leistungen und um Mitglieder ist Krankenkassen nach § 4a Absatz 3 SGB 5 ausdrücklich erlaubt. Der mit dieser Vorschrift abgesteckte Rahmen soll nun mit einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV) konkretisiert werden. Insbesondere sollen die Verhaltensmaßstäbe des UWG um weitere Regelungen aus den – rechtlich nicht verbindlichen – Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigt, durch Rechtsverordnung Werbemaßnahmen der Krankenkassen detaillierter zu regeln.
Die Wettbewerbszentrale hat mit anderen Verbänden die Gelegenheit erhalten, sich zum Referentenentwurf zu äußern. Sie begrüßt grundsätzlich die Regelungen, hat aber an einigen Stellen angeregt, die Formulierungen im Hinblick auf die für Krankenkassen erstrebte Rechtssicherheit klarer zu fassen. Die Stellungnahme finden Sie hier >>.
Weiterführende Informationen
Stellungnahme der Wettbewerbszentrale zur Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Keine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein nicht nur aus Nahrungsergänzungsmitteln bestehendes Darmsanierungsprogramm
-
Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern
-
LG Koblenz definiert wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Werbung für „besten Verkaufspreis“ bei Gebrauchtwagen
-
Werbung mit Angst vor der Energiewende