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Vermittlungsprovision für einen freien Architekten

Ein Unternehmen bot einem freischaffenden Architekten eine stille Beteiligung im Unternehmen und bei Vermittlung von Aufträgen über eine thermische Isolierung eine Vermittlungsprovision in Höhe von 20 % der Auftragssumme an. In allen Bundesländern ist entweder im Architektengesetz oder in der Berufsordnung der Architektenkammer ein freischaffender Architekt zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet.

Ein Unternehmen bot einem freischaffenden Architekten eine stille Beteiligung im Unternehmen und bei Vermittlung von Aufträgen über eine thermische Isolierung eine Vermittlungsprovision in Höhe von 20 % der Auftragssumme an. In allen Bundesländern ist entweder im Architektengesetz oder in der Berufsordnung der Architektenkammer ein freischaffender Architekt zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. Insbesondere ist einem freischaffenden Architekten nicht erlaubt, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen anzunehmen, wenn sie im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit angeboten werden. Diese Vorschriften dienen dem Wohle der Bauherren, da sie darauf hinwirken, die Unabhängigkeit der freischaffenden Architekten von finanziellen Interessen zu gewährleisten. Mit dem o. g. Werbeangebot des Unternehmens werden freischaffende Architekten dazu veranlasst, gegen das Architektengesetz bzw. gegen die Berufsordnung der Architektenkammer zu verstoßen und sich standeswidrig zu verhalten. Dies ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen die §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG sowie gegen die §§ 3, 4 Ziff. 1 UWG.

Die Wettbewerbszentrale hat das werbende Unternehmen abgemahnt und die Einigungsstelle angerufen. Noch vor dem Einigungsstellentermin wurde die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

S 2 0159/11 sj

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