Home News Vermittlungsportal für Immobilienmakler muss über Provision aufklären – Wettbewerbszentrale setzt Transparenzgebot beim Landgericht Hamburg durch

Vermittlungsportal für Immobilienmakler muss über Provision aufklären – Wettbewerbszentrale setzt Transparenzgebot beim Landgericht Hamburg durch

Bietet ein Portalbetreiber die Vermittlung von Immobilienmaklern an, ist der Nutzer darauf hinzuweisen, dass der Portalbetreiber im Falle einer Provisionsvereinbarung zwischen Nutzer und Makler eine prozentuale Erfolgsbeteiligung erhält.
 
Ein Immobilienportal, das sich als Experte für den Immobilienverkauf bezeichnete, warb auf der Internetseite wie folgt:

Bietet ein Portalbetreiber die Vermittlung von Immobilienmaklern an, ist der Nutzer darauf hinzuweisen, dass der Portalbetreiber im Falle einer Provisionsvereinbarung zwischen Nutzer und Makler eine prozentuale Erfolgsbeteiligung erhält.

Ein Immobilienportal, das sich als Experte für den Immobilienverkauf bezeichnete, warb auf der Internetseite wie folgt:

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Unstreitig war, dass der Portalbetreiber zumindest von einem Teil der von ihm empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhielt. Eine Aufklärung hierüber erfolgte jedoch nicht.

Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat die Werbung der Beklagten ohne aufklärenden Hinweis zur Provision als irreführend angesehen (LG Hamburg, Urteil vom 16. April 2019, Az. 406 HKO 13/19, nicht rechtskräftig). Hierzu führt es aus:

„Die Werbung ist irreführend im Sinne des § 5 UWG, weil sie dem Leser suggeriert, dass die von Beklagtenseite ausgesprochenen Maklerempfehlungen nach sachlichen Kriterien und von finanziellen Erwägen unbeeinflusst erfolgen. Dies wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung angesprochenen Internetnutzer annehmen. Denn die Werbung enthält keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Beklagte für einen Teil von ihr empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhält. Dies versteht sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinesfalls von selbst.“

Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor, da es sich bei der mit den Maklern vereinbarten Erfolgsbeteiligung um eine wesentliche Information handele, über die aufzuklären sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Weiterführende Informationen

Die Werbung von Immobilienportalen hat die Wettbewerbszentrale in den letzten Jahren unter mehreren Gesichtspunkten beschäftigt. Ausführliche Informationen, auch zu weiteren Gerichtsverfahren, können dem Kapitel „Immobilienwirtschaft“ aus dem Jahresbericht 2018 >> entnommen werden.

Grundsatzurteil des BGH, im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Provisionstransparenz bei Vergleichsportalen 

BGH, Urteil v. 27.04.2017, Az. I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich >>

Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Berlin
Jennifer Beal
Nürnberger Straße 49
10789 Berlin
Telefon: 030-3265656

Telefax: 030-3265655

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jb

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