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Verkaufswettbewerbe in der Touristik bleiben unzulässig

Aufgrund zahlreicher Beschwerden geht die Wettbewerbszentrale derzeit gegen Versuche von Reiseveranstaltern und anderen touristischen Anbietern vor, durch sachfremde Zuwendungen Einfluss auf die Beratungstätigkeit von Reisebüros zu nehmen.

So hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale das LG Duisburg im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 15.07.2010, Az. 21 O 78/10 (nicht rechtskräftig) dem Reiseveranstalter Schauinsland Reisen die Bewerbung sowie die Durchführung eines Verkaufswettbewerbes untersagt.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden geht die Wettbewerbszentrale derzeit gegen Versuche von Reiseveranstaltern und anderen touristischen Anbietern vor, durch sachfremde Zuwendungen Einfluss auf die Beratungstätigkeit von Reisebüros zu nehmen.

So hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale das LG Duisburg im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 15.07.2010, Az. 21 O 78/10 (nicht rechtskräftig) dem Reiseveranstalter Schauinsland Reisen die Bewerbung sowie die Durchführung eines Verkaufswettbewerbes untersagt. Das Unternehmen hatte, gerichtet an Reisebüros und deren Mitarbeiter, mit einer Verlosung hochwertiger Tischfussballgeräte geworben, wobei jede Festbuchung aus dem eigenen Reiseangebot binnen eines Aktionszeitraumes als Los für die Teilnahme dienen sollte. Die Wettbewerbszentrale sah hierin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2009, Az. 6 U 48/08) eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Einflussnahme auf die Beratungstätigkeit der Reisebüros und deren Mitarbeiter.

„Der Verbraucher, der ein Reisebüro aufsucht, vertraut auch in der heutigen Zeit auf eine weitgehend objektive Beratung unter Berücksichtigung der eigenen Urlaubswünsche“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Dieses Vertrauen wird missbraucht, wenn Veranstalter außerhalb eines zulässigen Provisionswettbewerbs durch derartige Verkaufswettbewerbe Einfluss auf die Beratungstätigkeit der Reisebüros zu nehmen versuchen“, so Schönheit weiter.

Die Wettbewerbszentrale ist auch gegen vergleichbare Aktionen anderer Anbieter vorgegangen. Hier konnte allerdings jeweils durch eine außergerichtliche Einigung die Anrufung der Gerichte vermieden werden.

Weitere Informationen:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121515
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

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