Die Bundesrepublik Deutschland verstößt durch die Vergabe des Gütezeichens Markenqualität aus deutschen Landen an in Deutschland hergestellte Fertigerzeugnisse bestimmter Qualität (CMA) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG-Vertrag (ehemals Artikel 30 EG).
CMA ist die Abkürzung für Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH. 1969 verabschiedete der deutsche Bundestag in Bonn das Absatzfondsgesetz, um durch zentrale Absatzförderung die Wettbewerbsfähigkeit und die Erlössituation der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu verbessern. Diese Aufgaben hat u.a. die CMA
übernommen. Dazu gehören im einzelnen:
– den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Agrarwirtschaft zentral zu fördern
– inländische und ausländische Märkte zu erschließen und zu pflegen
– die Wettbewerbsposition der deutschen Agrarwirtschaft gegenüber ausländischen Anbietern auszubauen
– regionale Erzeugungs- und Absatzaktivitäten zu unterstützen
– die Marktorientierung zu verbessern
– das Verbraucherverhalten zu sichern und zu stärken
– übergeordnete Interessen der Agrarwirtschaft wahrzunehmen und abzustimmen
Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Artikel 28 EG-Vertrag das Verbot jeder Regelung oder sonstigen Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
Die Vergabe des Gütezeichens führt zumindest potenziell zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. Eine solche Regelung, die zur Förderung des Absatzes in Deutschland hergestellter Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft eingeführt wurde und deren Werbebotschaft die deutsche Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, kann die Verbraucher dazu veranlassen, anstelle importierter Erzeugnisse die mit dem CMA-Gütezeichen versehenen Erzeugnisse zu kaufen.
Urteil des EuGH vom 05.11.2002 / C-325/00
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