Vor etwa einem halben Jahr hat die Wettbewerbszentrale ihre Beobachtungen im Hinblick auf die Werbung mit Preisaktionen im Möbelhandel veröffentlicht (vgl. Pressemitteilung vom 20.12.2016 >>). Heute zieht sie eine erste Zwischenbilanz: Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hat insgesamt sechs Unterlassungsklagen gegen verschiedene Möbelhandelsunternehmen bei den Gerichten eingereicht – der Vorwurf: Irreführung über Preise bzw. Aktionszeiträume. Zwei dieser Verfahren sind bereits zum Abschluss gekommen. Zwei weitere Urteile werden am 03. und 04.08.2017 erwartet.
Abgeschlossene Verfahren
Das Landgericht Würzburg hat dem Möbelhandelsunternehmen Mömax untersagt, in Werbeprospekten Verkaufsaktionen mit einer zeitlichen Befristung anzukündigen, wenn die Ware nach Ende dieses Zeitraums auch weiterhin zum Aktionspreis angeboten wird (LG Würzburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 1 HKO 555/17, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung mit einer bis zum 29.10.2016 befristeten Gutscheinaktion beanstandet „Sparen Sie mit dem neuen Vorteilsgutschein bis zu 2350.- €“. Tatsächlich wurden jedoch alle in der Werbung aufgeführten Möbel auch nach Ablauf der Gutscheinaktion weiter zu den vermeintlich rabattierten Preisen bzw. niedrigeren Preisen angeboten. Der Verbraucher konnte also aus einer fristgerechten Einlösung des Gutscheins überhaupt keinen Vorteil ziehen, sondern auch nach Aktionsende die beworbenen Möbel zu den vermeintlich besonders günstigen Konditionen, und zum Teil sogar noch zu besseren Konditionen, erwerben. Das Gericht führt dazu in der Urteilsbegründung aus, dass die „reichlich aggressive Werbung“ im streitgegenständlichen Gutscheinblatt dem Verbraucher den Eindruck vermittele, er müsse sofort eine Kaufentscheidung treffen, um in den Genuss der angekündigten Preisvorteile zu kommen. Der Unternehmer müsse sich aber an die angegebenen zeitlichen Grenzen halten, die er sich in der Ankündigung der Sonderveranstaltung selbst gesetzt habe.
Vor dem Landgericht Paderborn (Az. 6 O 3/17) hat der Möbelfilialist finke-Das Erlebnis Einrichten noch vor der mündlichen Verhandlung im Juni 2017 eine Unterlassungserklärung gemäß den Klageanträgen der Wettbewerbszentrale abgegeben. Das Unternehmen hatte mit zeitlich befristeten Preisreduzierungen unter Preisgegenüberstellung eines höheren und eines niedrigeren geforderten Preises z. B. für Boxspringbetten geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, da die höheren Preise vor der Aktion nicht oder zumindest nicht über einen längeren Zeitraum gefordert wurden. Außerdem wurde mit zeitlich befristeten Aktionen wie „Mega Spartage!“ oder „Super Sommer-Verkauf“ für Produkte geworben, die auch nach Ablauf der Aktion weiterhin zu dem reduzierten Preis erhältlich waren.
Weitere Entscheidungen im August 2017 erwartet
Am 03.08.2017 wird in dem Verfahren gegen Segmüller ein Urteil erwartet (LG Augsburg, Az. 1 HKO 185/17). Auch hier geht es u. a. um die Werbung mit Preisreduzierungen innerhalb eines Aktionszeitraums, obwohl die beworbenen Produkte auch später noch zu dem jeweils beworbenen Preis erhältlich waren.
In dem Verfahren gegen Höffner Möbelgesellschaft vor dem Landgericht München I (Az. 3 HKO 2416/17) ist der Verkündungstermin auf 04.08.2017 anberaumt. Die Wettbewerbszentrale wirft dem Unternehmen u. a. irreführende Preiswerbung vor. Beanstandet wurde eine Werbung mit Preisreduzierungen, wobei die höheren Preise vor der Werbung nicht oder nur für kurze Zeit gefordert wurden. Darüber hinaus fehlten in den Werbeprospekten teilweise die Gesamtpreisangaben, wie etwa bei Polstermöbeln, die mit Kopfstützen abgebildet waren, wurden nur die Preise ohne diese Zusatzelemente angegeben.
Noch laufende Verfahren
In den Unterlassungsverfahren gegen die Poco Einrichtungsmärkte und Dänisches Bettenlager wegen irreführender Preiswerbung haben das LG Dortmund (Az. 10 O 8/17) für den 03.11.2017 bzw. das LG Flensburg (Az. 6 HKO 6/17) für den 27.09.2017 jeweils Termine zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Hintergrund
Die Wettbewerbszentrale hat im vergangenen Jahr Werbemaßnahmen von 20 Möbelanbietern im Hinblick auf irreführende oder intransparente Aktions- und Preiswerbungen überprüft und insgesamt 58 Fälle von Aktionswerbungen sowie 121 Fälle von Preiswerbung festgestellt, die sie als irreführend bewertete.
Die Ergebnisse dieser Beobachtungen und deren rechtlicher Bewertungen hatte die Wettbewerbszentrale zum Anlass genommen, mehrere Anbieter wegen einiger ihrer seinerzeitigen Werbeanpreisungen abzumahnen. Da in einigen Fällen außergerichtlich keine Einigung zu erzielen war, hat die Wettbewerbszentrale entsprechende Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht, um die jeweils geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Pressekontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
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