Home News Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Verwendung einer 01805er-Nummer in Widerrufsbelehrung – Mündliche Verhandlung beim LG Hamburg am 15.09.2015

Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Verwendung einer 01805er-Nummer in Widerrufsbelehrung – Mündliche Verhandlung beim LG Hamburg am 15.09.2015

Darf in einer Widerrufsbelehrung, die ein Versandhändler einem Verbraucher erteilt, eine kostenpflichtige 01805er-Nummer angegeben werden, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann? Diese Frage ist Gegenstand eines aktuellen Musterverfahrens, das die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Hamburg führt (LG Hamburg, Az. 312 O 21/15). Für Dienstag, 15.09.2015, hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Darf in einer Widerrufsbelehrung, die ein Versandhändler einem Verbraucher erteilt, eine kostenpflichtige 01805er-Nummer angegeben werden, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann? Diese Frage ist Gegenstand eines aktuellen Musterverfahrens, das die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Hamburg führt (LG Hamburg, Az. 312 O 21/15). Für Dienstag, 15.09.2015, hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Im konkreten Fall geht es um eine von einem Versandhandelsunternehmen verwendete Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher sein Widerrufsrecht telefonisch ausüben können soll, wenn er bei der Unternehmerin über eine 01805er-Nummer anruft. Dabei würden sich die Anrufkosten im Festnetz auf 0,14 € pro Anruf und beim Mobilfunk auf max. 0,42 € pro Anruf belaufen.

Nach der Umsetzung der der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) >> kann der Verbraucher die Widerrufserklärung grundsätzlich in beliebiger Form abgeben (Art. 11 Abs. 1 S. 2 lit. b VRRL), also auch telefonisch. Bei Ausübung des Widerrufsrechtes trägt der Verbraucher lediglich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware (§ 357 Abs. 6 BGB >>).

Darüber hinaus darf Verbrauchern bei Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag für eine telefonische Rücksprache kein Entgelt auferlegt werden, welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt (§ 312 a Abs. 5 BGB, mit dem Artikel 21 VRRL umgesetzt wurde). Da vorliegend die angegebene Service-Dienste-Rufnummer dem Verbraucher höhere Kosten verursacht als der „Grundtarif“, hatte die Wettbewerbszentrale die Verwendung der kostenpflichtigen 01805er-Nummer beanstandet und schließlich Klage eingereicht.

Im Kern wird es um die Frage gehen, was unter dem „Grundtarif“ zu verstehen ist und ob eine 01805er-Nummer den Verbraucher unangemessen benachteiligt und von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten kann. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale wird eine gerichtliche Klärung der Frage Rechtssicherheit für den Handel schaffen.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 06.02.2015 „01805er Nummern in Widerrufsbelehrung“ >>

News der Wettbewerbszentrale vom 05.06.2014 „Wichtige Änderungen im Fernabsatz ab 13.06.2014 für den Handel“ mit zahlreichen weiteren Informationen und Downloads >>

(S 3 0843/14)
gb/ug

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