In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren um die Angabe des Ursprungslands „Deutschland“ bei in den Niederlanden aufgezogenen Kultur-Champignons findet am 4. Mai 2017 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt (BGH, Az. I ZR 74/16).
In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Kennzeichnung einer Verpackung mit frischen Kultur-Champignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zulässig ist, wenn die Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden.
Die Wettbewerbszentrale hält diese Kennzeichnung der Verpackung für irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise insoweit davon ausgehen, dass die Champignons auch tatsächlich in Deutschland produziert und gewachsen sind und eben nicht nur für die Ernte von den Niederlanden nach Deutschland gefahren werden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte entschieden, dass Kulturchampignons gemäß Art. 23 Zollkodex auch in diesem Fall nur mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zu versehen sind, wenn die Champignons lediglich für die Ernte nach Deutschland gefahren werden und die Aufzucht in den Niederlanden stattgefunden hat (siehe die News vom 18.03.2016 >>). Für eine zusätzliche Kennzeichnung mit Hinweisen auf die Aufzucht in den Niederlanden besteht nach Auffassung des Gerichts keine gesetzliche Grundlage, obwohl das Gericht selber eine Irreführung der Verbraucher angenommen hat.
Die Wettbewerbszentrale hatte die von dem OLG Stuttgart zugelassene Revision eingelegt, um für die Branche klären zu lassen, welches Ursprungsland bei Kulturchampignons anzugeben ist und ob tatsächliche eine Irreführung der Verbraucher hinzunehmen ist. Sie hält die Angabe mit „Ursprung: Deutschland“ für nicht verpflichtend. Für das Ursprungsland sei daher maßgebend, wo das Erzeugnis aus Sicht des Verkehrs seine wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhalte. Für Verbraucher komme es bei Lebensmitteln entscheidend darauf an, ob die Produkte aus Deutschland stammen. Auch habe der Gesetzgeber im Hinblick auf die Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes keine Irreführung von Verbrauchern in Kauf nehmen wollen.
F 4 0784/13
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
ug/ad
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