Das Landgericht Traunstein hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einem Verein untersagt, die Bezeichnung „Deutsche Sachverständigenkammer“ zu führen und im Internet unter der entsprechenden Domain aufzutreten (LG Traunstein, Urteil vom 22.07.2016, Az. 1 HK O 168/16 – nicht rechtskräftig). Es hat zudem den Beklagten u.a. verurteilt, den betreffenden Vereinsnamen im Vereinsregister löschen zu lassen.
Der Beklagte ist mit dem Vereinsnamen „Deutsche Sachverständigenkammer“ im Vereinsregister eingetragen. Er hat diese Bezeichnung auf seiner gleichnamigen Homepage geführt.
Diese Verbandsbezeichnung wurde von der Wettbewerbszentrale wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot beanstandet, weil damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen der irreführende Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen vergleichbar einer berufsständischen Kammer. Durch die Voranstellung „Deutsche“ wird die Irreführung noch verstärkt, weil der unrichtige Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Art Dachorganisation auf nationaler Ebene im Bereich des Sachverständigenwesens mit der Befugnis, Sachverständige legitimieren zu können, ähnlich einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung.
Das Gericht hat bei seiner Bewertung auf die angesprochenen Verkehrskreise – nämlich Sachverständige – und die konkrete Gestaltung abgestellt und dabei eine Irreführung bejaht. Denn der Betrachter des Internetauftritts werde auf die blickfangmäßig hervorgehobenen Begriffe „Kammer“ und „Deutsche“ geleitet. Da es sich bei dem Beklagten um „eine schlichte Vereinigung privater Sachverständiger“ handele, der keine berufsständischen Aufgaben leiste, sei die Bezeichnung „Deutsche Sachverständigenkammer“ irreführend in Bezug auf Eigenschaften, Person, Rechte, Befähigungen und Status des Beklagten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
M 1 0292/15
ao
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