Schon vor Jahren hat der Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher bestimmt, dass Veranstalter von Pauschalreisen die übliche Vorkasse nur dann verlangen können, wenn zuvor dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, der seine Rechte bei einer eventuellen Insolvenz des Reiseveranstalters verbrieft. So hat die Wettbewerbszentrale seit Beginn des Jahres 2004 mehrere Nischenveranstalter erfolgreich abgemahnt, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht über eine ordnungsgemäße Reisepreisabsicherung verfügten.
Der jüngste Fall in dieser Reihe betraf die Veranstaltertätigkeit eines in Norddeutschland ansässigen Vereins, der im Internet für von ihm veranstaltete Reisen auf einem Großsegler „Roald Amundsen“ den Reisepreis vor Reisebeendigung anforderte, ohne einen Sicherungsschein übergeben zu haben. Auch für die Veranstaltertätigkeit von Vereinen gilt, dass das gesetzliche Pauschalreiserecht und damit die Pflicht zur Reisepreisabsicherung einzuhalten ist. Eine Ausnahme besteht allenfalls dort, wo sich der Verein auf die Veranstaltung von lediglich ein oder zwei Reisen im Jahr beschränkt. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 10.5.2004, Az: 327 O 216/04, dem veranstalteten Verein bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung die Praxis der Vorkasse untersagt, sofern nicht dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wird.
„Auch bei Vereinsreisen muss geltendes Verbraucherschutzrecht beachtet werden. Hier hat der Pauschaltourist ebenfalls Anspruch auf einen Sicherungsschein, wenn der Reisepreis im Voraus bezahlt werden soll“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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