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Verbrauchertäuschung in der Werbung für Kosmetikprodukte

Mit Urteil vom 23.08.2000 – 2 U 1749/99 – hat das Thüringer Oberlandesgericht einem Kosmetikunternehmen die Werbung für eine Badesalz-Produktlinie auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten.

Mit Urteil vom 23.08.2000 – 2 U 1749/99 – hat das Thüringer Oberlandesgericht einem Kosmetikunternehmen die Werbung für eine Badesalz-Produktlinie auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten.

Gesundheit, Wellness und Fitness stehen hoch in der Gunst der Verbraucher. Die hierdurch erzeugten Bedürfnisse haben zu einem ebenso großen wie umkämpften Absatzmarkt für Kosmetika und Körperpflegeprodukte geführt. Um den eigenen Absatz zu fördern, nehmen Hersteller von Kosmetikprodukten das gestiegene Gesundheitsbewußtsein der Verbraucher gern zum Anlaß, in der Werbung für ihre eigenen Erzeugnisse auf eine medizinische Wirkung hinzuweisen. Doch nicht immer halten derartige Produkte, was durch die Werbung versprochen wird, wie der vom Oberlandesgericht Thüringen entschiedene Fall zeigt:

Das Unternehmen hatte für seine Produktlinie mit der Behauptung geworben, jedes einzelne Produkt sei mit dem „medizinischen Salz des Toten Meeres“ angereichert. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mußten die so angesprochenen Verbraucher davon ausgehen, daß das Kosmetikerzeugnis selbst medizinische, d.h. heilende und gegenüber Krankheiten vorbeugende Wirkung entfalte. Tatsächlich war dies allerdings aufgrund der äußerst minimalen Konzentration des dem Produkt beigefügten „Salz des Toten Meeres“ nicht der Fall, wie eine Sachverständigen-Untersuchung ergeben hatte.

Bereits das Landgericht hatte in erster Instanz die entsprechende Werbung verboten. Die seitens des beklagten Unternehmens eingelegte Berufung beim Thüringer Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Das OLG führt dazu aus, daß das beklagte Unternehmen mit dem Hinweis auf die Beifügung „medizinischen Salzes“ bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt werde, daß der Badezusatz in der von der Beklagten vertriebenen Packungsgröße bereits eine medizinische Wirkung entfaltet. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigen-Gutachten hatte allerdings ergeben, daß die beigefügte Konzentration des Salzes derart gering war, daß keinerlei medizinische Wirkung nachgewiesen werden konnte. Durch die offenkundige Verknüpfung der bekannten therapeutischen Wirkung des Salzes aus dem Toten Meer mit dem Produkt des beklagten Unternehmens wurden letztlich die Verbraucher getäuscht.

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