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Verbrauchertäuschung durch teure Telefonservicenummer

Mit Urteil vom 19. November 1999 (AZ 2 U 167/99) hat das OLG Stuttgart auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Tochtergesellschaft eines weltweit operierenden Anbieters von Computern und Druckern untersagt, in der Zeitungswerbung wie auch im Internet mit einer gebührenpflichtigen Sondernummer mit der Vorwahl „0180-5“ zu werben, ohne gleichzeitig anzugeben, daß und in welcher Höhe diese Servicenummer gebührenpflichtig ist.

Mit Urteil vom 19. November 1999 (AZ 2 U 167/99) hat das OLG Stuttgart auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Tochtergesellschaft eines weltweit operierenden Anbieters von Computern und Druckern untersagt, in der Zeitungswerbung wie auch im Internet mit einer gebührenpflichtigen Sondernummer mit der Vorwahl „0180-5“ zu werben, ohne gleichzeitig anzugeben, daß und in welcher Höhe diese Servicenummer gebührenpflichtig ist.

In seinem Urteil folgt das OLG Stuttgart einer früheren Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahr 1997 und betont dabei, es könne nach wir vor nicht davon ausgegangen werden, daß der mit einer solchen Servicenummer angesprochene Verbraucher über die Gebührenpflichtigkeit der Telefonnummer mit der Vorwahl „0180-5“ Bescheid wisse. Auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsleser wisse nicht, daß die Servicenummer „0180-5“ die kostspieligste unter den mit „0180“ beginnenden Nummern sei. Allein schon hieraus resultiere eine Irreführung des Verbrauchers, wenn keine Angaben zur Gebührenhöhe erfolgten.

Die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zeigt, daß es der Werbung treibenden Wirtschaft durchaus zuzumuten ist, bei Herausstellung der Servicenummer „0180-5“ in den unterschiedlich-sten (kostenträchtigen) Werbemitteln durch einen entsprechenden Hinweis dem Verbraucher die Gebühren eines Anrufs unter dieser Nummer transparent zu machen.

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