Im Jahr 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen, die sich aus offline oder online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben.
Zur Umsetzung der ADR-Richtlinie sowie zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ( s. News vom 08.01.2016 // Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 09. Januar 2016 >>) hat der deutsche Gesetzgeber zwischenzeitlich ein Gesetz beschlossen, das heute im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2016, S. 254 ff.). Zentraler Bestandteil der neuen Vorschriften ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das nun zeitlich gestaffelt in Kraft tritt. Einzelne Vorschriften des VSBG gelten ab morgen, der Großteil tritt am 01.04.2016 in Kraft. Die sich unmittelbar aus dem VSBG für Unternehmer ergebenden neuen Informationspflichten (§§ 36, 37 VSBG) sind ab dem 01.02.2017 zu beachten.
Pflichten für Unternehmer
Ab dann muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis setzen< davon, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen.
Diese Informationen müssen gemäß § 36 Absatz 2 VSBG sowohl auf der Webseite des Unternehmers erscheinen als auch zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer solche verwendet. Die gleichen Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 37 VSBG nach Entstehen der Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag auch noch einmal in Textform geben, wenn die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte.
Am 01.02.2017 tritt dann auch eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) in Kraft. In der Folge erhalten die Informationspflichten aus dem VSBG den Rang von Verbraucherschutzgesetzen im Sinne von § 2 UKlaG. Kommt ein Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, kann er somit von den in § 3 UKlaG benannten anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zu Verbraucherschutzgesetzen werden dann auch die Informationspflichten für Online-Händler, die sich unmittelbar aus Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ergeben und bereits seit dem 09.01.2016 zu beachten sind (s. News vom 08.01.2016 // Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 09. Januar 2016 >>). Die in Art. 14 der Verordnung vorgesehene Verlinkung von der Webseite eines Online-Händlers zur sog. OS-Plattform ist inzwischen auch tatsächlich möglich. Denn die Plattform ist seit Mitte Februar unter http://ec.europa.eu/consumers/odr >> erreichbar.
Weiterführende Informationen:
Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):
si
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig