Die 12. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) hat sich auf Definitionen für vegane und vegetarische Lebensmittel geeinigt. Bisher waren die Begriffe nicht eindeutig definiert, sodass Rechtsunsicherheit herrschte, wie die Begriffe zu beurteilen sind. Die Europäische Kommission hat bisher den in Art. 36 Abs. 3 b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) vorgesehenen Durchführungsrechtsakt für die freiwillig bereitgestellten Informationen über Lebensmittel über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier und Veganer noch nicht erlassen.
Nach dem Beschluss der VSMK lauten die Definitionen wie folgt:
(1) Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
- Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
- Verarbeitungshilfsstoffe oder
- Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden,
die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.
(2) Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon 1. Milch, 2. Kolostrum, 3. Farmgeflügeleier, 4. Bienenhonig, 5. Bienenwachs, 6. Propolis oder 7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle, oder deren Bestandteile oder darauf gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können.
(3) Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit „vegan“ oder „vegetarisch“ sind.
Die Länder haben vereinbart, dass die Definitionen von der Lebensmittelüberwachung bei der Beurteilung der Kennzeichnung von Lebensmitteln zukünftig zu Grunde gelegt werden soll. Damit tritt für die Lebensmittelunternehmen hinsichtlich der Einordnung der Produkte als „vegan“ oder „vegetarisch“ Rechtssicherheit ein.
Aus der Wirtschaft wurde an die Wettbewerbszentrale ein Fall herangetragen, in dem Gummibärchen als „vegan“ beworben wurden, obwohl die Gummibärchen den Farbstoff „Carmin“ enthalten. Die Wettbewerbszentrale hat die Bewerbung als „vegan“ unter Anwendung der Definition als irreführend nach Art. 7 Abs. 1 a LMIV beanstandet, weil der Farbstoff „Carmin“ aus den weiblichen Cochenille-Läusen gewonnen wird und damit aus tierischer Herkunft stammt. Da die vegane Ernährung voll im Trend liegt und viele Verbraucher gerne zu veganen Produkten (hier: Gummibärchen) greifen, stellt die Bewerbung mit „vegan“ einen Wettbewerbsvorteil dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt mit „vegan“ beworben wird, obwohl es gar nicht „vegan“ ist. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, das nicht vegane Produkt nicht mehr als „vegan“ zu bewerben. Nach Auskunft des Unternehmens wird das Produkt nicht mehr produziert.
Weiterführende Informationen
Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht Lebensmittel 2015 >>
F 8 0069/16
ad
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