Der EuGH hat über die Frage zu entscheiden, ob es mit der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vereinbar ist, wenn einem Verbraucher im Falle des Widerrufs seines Fernabsatzvertrages die Kosten für die Zusendung der Ware auferlegt werden. Im konkreten Fall ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer im Versandhandel tätigen Gesellschaft. Ihre AGB sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt, den das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten hat. Im Zusammenhang mit der Prüfung dieser AGB hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage gestellt, ob die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
Diese Frage bejaht der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes in seinen Schlussanträgen (Rechtssache C 511/08). Danach widerspricht eine Regelung, wonach beim Rücktritt von einem Versandgeschäft eine Pauschale für die Kosten des Versandes fällig wird, geltendem EU-Recht.
Im Rahmen einer detaillierten Auslegung kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich keine negativen Folgen für den Verbraucher haben darf, da nach der Fernabsatzrichtlinie die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Der Ausdruck „die einzigen Kosten“ verlange eine enge Auslegung und mache diese Ausnahme zur einzigen. Die Ausübung des Widerrufsrechts dürfe grundsätzlich zu keiner Strafzahlung oder finanziellen Belastung für den Verbraucher führen, weswegen mit „geleisteten Zahlungen“, die im Falle eines Widerrufs zu erstatten seien, alle gezahlten Beträge einschließlich der Lieferkosten gemeint seien.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Weiterführende Hinweise:
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C 511/08 >>
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