Am 13.01.2018 treten die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen.
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung des § 312a BGB ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen schon jetzt verpflichtet, mindestens eine kostenfreie und für den Verbraucher erreichbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Thema hat sich auch die Wettbewerbszentrale in ihrer Praxis bereits beschäftigt. So hatte sie seinerzeit gegenüber der Plattform Opodo beanstandet, dass diese Kunden als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt hatte. Das Landgericht Hamburg hatte dies als unzulässig angesehen (Urteil vom 01.01.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig, vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.10.2015 >>). Die Kammer sah das Vorenthalten einer für den Verbraucher ohne Weiteres erreichbaren kostenfreien Zahlungsmöglichkeit als Wettbewerbsverstoß an. Der Bundesgerichtshof hat im Juli dieses Jahres einem Onlineportal für Reisen (BGH, Urteil vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16) untersagt, den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anzubieten.
Mit der am 13.01.2018 in Kraft tretenden Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher beim Kauf von Waren sowie bei der Bezahlung von Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Der neue § 270a BGB sieht vor, dass jedenfalls für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel (Lastschrift, paypal, Visa und Mastercard) in Zukunft keine zusätzlichen Entgelte mehr vereinbart werden dürfen. Damit wird die Möglichkeit der – wenn auch nur teilweisen – Weitergabe von mit bestimmten Zahlungswegen verbundenen Kosten für die Mehrzahl der angebotenen Zahlungswege abgeschafft. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Handels zu schützen, die ihm nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale häufig erst im laufenden Bestellvorgang mitgeteilt werden.
Die Unternehmen haben nun noch einen Monat Zeit, die neuen Regelungen umzusetzen und insbesondere die im Bereich des Onlinehandels noch weit verbreitete Praxis der Berechnung von Zahlungsentgelten umzustellen.
Weiterführende Informationen
Information des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz >>
Pressemitteilung der Bundesregierung „Das ändert sich 2018 im Zahlungsverkehr“ >>
pbg
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