In einer aktuellen Entscheidung kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass die strengen Anforderungen des deutschen Rechts an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind (Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09). Danach ist Telefonwerbung nur zulässig, wenn der Verbraucher hierfür zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Das Einverständnis des Verbrauchers kann nach dieser Entscheidung des BGH bei Telefonwerbung generell nicht mittels des sog. elektronisch durchgeführten Double-Opt-In-Verfahren nachgewiesen werden. Das Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen.
Im vorliegenden Fall hatte die AOK für Sachsen und Thüringen im Rahmen eines Online-Gewinnspiels die Teilnehmer aufgefordert ihre Telefonnummer anzugeben und durch Markieren eines Feldes zu erklären, dass sie u.a. auch mit Telefonwerbung einverstanden sind. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. „Check-Mail“) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten. Aufgrund dieses sog. Double-Opt-In-Verfahrens, meint die AOK in konkret zwei Fällen Telefonwerbung rechtfertigen zu können und so der Zahlung einer Vertragsstrafe zu entgehen.
Nach Ansicht des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kann zwar bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Dieser Nachweis ist durch die Anwendung des Double-Opt-In-Verfahrens gerade nicht erbracht. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar.
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung 29/2011 des BGH >>
News der Wettbewerbszentrale: Neues Gesetz gegen unzulässige Telefonwerbung in Kraft >>
cb
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