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Verbot des Verkaufs von Bonusmeilen zulässig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.10.2014, Az. 10 ZR 79/3) darf die Deutsche Lufthansa AG in den Teilnahmebedingungen Ihres Vielflieger-Programms „Miles & More“ den Verkauf bzw. die Weitergabe von Prämientickets an Dritte untersagen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.10.2014, Az. 10 ZR 79/3) darf die Deutsche Lufthansa AG in den Teilnahmebedingungen Ihres Vielflieger-Programms „Miles & More“ den Verkauf bzw. die Weitergabe von Prämientickets an Dritte untersagen. Während die Vorinstanzen in dieser Regelung aus den Teilnahmebedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gesehen hatten, vertritt der Bundesgerichtshof die gegenteilige Auffassung. Danach darf die Luftfahrtgesellschaft Art und Umfang der Leistungen aus dem Kundenbindungsprogramm in eigener Verantwortung bestimmen. Demzufolge durfte die Fluggesellschaft auch festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will, nur an solche Personen überlassen werden dürfen, mit denen eine persönliche Verbindung besteht.

Quelle und weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2014 >>

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