Das Landgericht München I untersagt die irreführende Werbung eines Detektivbüros. Dieses hatte mit dem Hinweis geworben: „Wir gehören keinem Detektivverband an und sind damit einsatzunabhängig“.
Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2011 betont, dass die Mitgliedschaft in einem Verband ein Unternehmen nicht einsatzabhängig macht. (Urteil vom 19.01.2011, Az. 37 O 2740/10).
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaussage als eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise beanstandet. Aufgrund dieser Werbeaussage könnten bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werden, Detektive bzw. Unternehmen, die sich einem Verband angeschlossen haben, unterlägen gewissen Restriktionen. Das Landgericht München ist der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, da diese Vorstellung, die durch den Hinweis auf eine Einsatzabhängigkeit bzw. Einsatzunabhängigkeit hervorgerufen wird, tatsächlich nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt. Verbandsangehörige Detekteien unterliegen ausschließlich der Berufsordnung und haben nicht etwa die Pflicht vor einem Einsatz die Erlaubnis des Verbandes einzuholen oder aber inhaltlich ein generelles Verbot des Verbandes, Einsätze einer bestimmten Art zu übernehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
S 3 1123/09 gb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Keine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein nicht nur aus Nahrungsergänzungsmitteln bestehendes Darmsanierungsprogramm
-
Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern
-
LG Koblenz definiert wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Werbung für „besten Verkaufspreis“ bei Gebrauchtwagen
-
Werbung mit Angst vor der Energiewende