Erneut musste sich die Wettbewerbszentrale mit dem Versuch beschäftigen, durch eine verabredete Unterlassungserklärung eine berechtigte Abmahnung zu unterlaufen.
Fünf Fahrschulen warben Anfang März 2011 für die Durchführung von freiwilligen Fortbildungsseminaren für Fahranfänger mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Probezeitverkürzung. Wenn man die dort angegebene Telefonnummer kontaktierte, erhielt man die Auskunft, dass in Kürze ein solcher Kurs beginne und man sich mit einer der fünf Fahrschulen in Verbindung setzen sollte.
Nachdem der Modellversuch „2. Fahrausbildungsphase“ bereits am 31.12.2010 ausgelaufen ist, können solche Fortbildungsseminare zur Probezeitverkürzung von Fahrschulen nicht mehr durchgeführt werden (vgl. News vom 25.01.2011).
Die Wettbewerbszentrale beanstandete gegenüber den fünf betroffenen Unternehmen diese Werbung als irreführend und unterstellte, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben solche Seminare tatsächlich nicht mehr angeboten werden.
Daraufhin übersandten die fünf Unternehmen fünf gleichlautende vorgebliche Abmahnungen eines ortsansässigen Fahrlehrerkollegen. Unabhängig von den textlichen Anleihen bereits im Rahmen der Abmahnung, wies auch die vorgelegte Unterlassungserklärung im Text Besonderheiten auf, die nur den Schluss zuließen, dass hier versucht werden sollte, den berechtigten Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale zu unterlaufen.
Dass derartige Versuche sich finanziell ins Gegenteil verkehren können, mussten drei Fahrschulen aus Norddeutschland ja bereits feststellen, die nach Abschluss der daraufhin eingeleiteten Gerichtsverfahren Kosten von mehr als 5.000,00 € zu tragen hatten (vgl. vom 30.03.2011).
Diese Kostenfolgen konnten die fünf betroffenen Fahrschulen des aktuellen Falles betreffend die freiwilligen Fortbildungsseminare für Fahranfänger dadurch vermeiden, dass sie sich nach entsprechenden Hinweisen durch die Wettbewerbszentrale entschlossen haben, die die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale doch noch abzugeben und den geschuldeten Aufwendungsersatz, der nur einen Bruchteil eventueller Prozesskosten ausmacht, zu zahlen.
(F 5 0221/11, F 5 0229/11, F 5 0230/11, F 5 0231/11, F 5 0232/11)
pbg
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