Das Landgericht Essen hatte einem Hersteller von E-Zigaretten verboten, für diese mit den Aussagen „Genuss ohne Reue“ und „apothekenreine Premium E‑Liquids“ zu werben (LG Essen, Urteil vom 25.10.2019, Az. 41 O 13/19). Die Richter hielten die Werbung für irreführend, weil tatsächlich von E‑Liquids Gesundheitsgefahren ausgingen, die zur Nikotinabhängigkeit führen könnten. Auch mit dem Hinweis „apothekenreine Liquids“ verbinde der Verbraucher unzutreffend eine besonders hohe Reinheitsstufe, die allerdings bei E‑Zigaretten bzw. E‑Liquids gesetzlich vorgeschrieben sei. Siehe dazu die News vom 31.10.2019 >> sowie die Pressemitteilung vom 24.10.2019 >>.
Das beklagte Unternehmen hat gegen die Entscheidung des LG Essen Berufung eingelegt. Trotz gerichtlichen Hinweises hat es die Berufung allerdings nicht begründet. Das OLG Hamm hat daher die Berufung als unzulässig verworfen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2020, Az. I‑4 U 186/19).
Weitere Verfahren laufen noch
Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem weiteren Fall klären, ob die Aussage „E‑ZIGA RETTEN LEBEN JETZT UMSTEIGEN“ zulässig ist. Die Wettbewerbszentrale sieht in diesem Wortspiel einen irreführenden Hinweis darauf, dass der Genuss von E‑Zigaretten unbedenklich ist. Am 5. Juni 2020 soll vor dem Landgericht Trier in dieser Sache verhandelt werden (LG Trier, Az. 7 HK O 30/19).
In einem weiteren Verfahren lässt die Wettbewerbszentrale derzeit klären, ob die Werbung eines Herstellers bei Facebook mit einem 15%igen Rabatt auf alle Clearomizer (Verdampfer) oder Akkuträger gegen das Tabakgesetz verstößt. Nach § 19 Abs. 3 Tabakerzeugnisgesetz ist nämlich die Werbung für E‑Zigaretten „in Diensten der Informationsgesellschaft“, also im Internet und damit auch bei Facebook, generell verboten. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung scheint das Landgericht Rostock die Auffassung der Wettbewerbszentrale zu teilen. Das Gericht will eine Entscheidung am 31.03.2020 verkünden (LG Rostock, Az. 3 O 261/19).
ck
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