Im August haben wir an dieser Stelle über neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bezeichnung „Zentrum“ berichtet. Der BGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hinweist (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10 – Neurologisch/vaskuläres Zentrum). In einer aktuellen Entscheidung aus dem Bereich der Hörgeräteakustik hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart auf diese Rechtsprechung Bezug genommen. Der Senat hat sich in seiner Urteilsbegründung darüber hinaus aber auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob durch die Kombination des Begriffs „Zentrum“ mit einer geographischen Angabe oder mit einer Marke der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung relativiert wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2 U 64/12).
Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale die Verwendung der Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn“ durch die auric Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn GmbH & Co KG als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG beanstandet. Hintergrund für die dahingehende Abmahnung im September 2011 war der Umstand, dass sich eine erhebliche Sonderstellung des werbenden Hörgeräteakustik-Unternehmens in der Region Heilbronn – im Hinblick auf Größe des Geschäfts und personelle Besetzung – nicht feststellen ließ. Da die auric Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn GmbH & Co KG den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen hat, hat die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht (LG) Heilbronn erhoben.
Das LG Heilbronn hat der Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 09.03.2012 (Az. 21 O 107/11 KfH) stattgegeben. Begründet hat es diese Entscheidung vorrangig mit der in seinen Augen tatsächlich nicht gegebenen Sonderstellung der Beklagten. Es hat der auric Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn GmbH & Co. KG deshalb die werbliche Verwendung der Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn“ untersagt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Verfahren vor dem OLG Stuttgart ging es, insbesondere um die Frage der von der Beklagten vorgetragenen Relativierung des Begriffs „Zentrum“ durch den geographischen Zusatz „Heilbronn“ und die vorangestellte Marke „auric“.
Das OLG Stuttgart hat diese Relativierung im Ergebnis verneint und die Berufung zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu, dass durch den Zusatz „in Heilbronn“ die durch die Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“ hervorgerufene Vorstellung, es handle sich um ein verglichen mit „normalen“ Hörakustik-Fachgeschäften nach Größe und Beutung deutliche überdurchschnittliches Geschäft, nicht abgeschwächt werde. Im konkreten Fall werde der Zusatz „Heilbronn“ deshalb vom Verkehr als Hinweis auf den geographischen Bereich verstanden, in dem das „Hör- und Tinnitus-Zentrum“ seine beanspruchte Bedeutung hat. Auch die Voranstellung der Firmenbezeichnung „auric“ bewirke im konkreten Fall nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe und Bedeutung beziehe, sondern (nur) als Hinweis auf ein Geschäftslokal verstehe, in dem Produkte der Fa. auric angeboten werden bzw. nach dem Konzept der zur auric-Kette gehörenden Hörakustik-Fachgeschäfte Waren und Dienstleistungen angeboten würden.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde läuft noch.
(HH 2 0522/11)
Si
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig