Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof eine von dem Rabattsystem „Payback“ verwendete formularmäßige sog. Opt-out-Erklärung hinsichtlich Einwilligung in Werbung per Post, E-Mail und SMS für teilweise unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 348/06).
In Formularen, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme an dem Rabattsystem anmelden konnten, hatte der Beklagte eine Einwilligungsklausel mit der Überschrift „Einwilligung in Werbung und Marktforschung“ verwendet, die folgenden Wortlaut hatte:
„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. …
❏ Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. …“
Im Hinblick auf die Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post hat der Senat festgestellt, dass die Klausel unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung (§§ 4, 4 a Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Klausel sich auf Werbung per E-Mail und SMS bezieht, hat der BGH allerdings die Unvereinbarkeit mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konstatiert. Nach dieser Vorschrift stellt eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post, worunter der Senat sowohl E-Mail als auch SMS fasst, eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Der VIII. Zivilsenat hat – in Abstimmung mit dem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem UWG zuständigen I. Zivilsenat des BGH – entschieden, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will („Opt-out“-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlange, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird („Opt-in“-Erklärung). Eine solche Erklärung sei nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annehme.
In Bezug auf die weiteren zu beurteilenden Klauseln
„Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. …“
sowie
„Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen …) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte.“
hat der BGH entschieden, dass diese nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 >>
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