Home News Urteil des Bundesgerichtshofs zu Transparenzanforderungen bei bloßer Ankündigung eines Gewinnspiels

Urteil des Bundesgerichtshofs zu Transparenzanforderungen bei bloßer Ankündigung eines Gewinnspiels

Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass auch bereits die Werbung für ein Gewinnspiel von dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 5 UWG erfasst wird (Urteil vom 10.01.2008, Az. I ZR 196/05). Weiterhin wurde höchstrichterlich entschieden, welche Informationen in der Ankündigung eines Gewinnspiels gegeben werden müssen:

Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass auch bereits die Werbung für ein Gewinnspiel von dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 5 UWG erfasst wird (Urteil vom 10.01.2008, Az. I ZR 196/05). Weiterhin wurde höchstrichterlich entschieden, welche Informationen in der Ankündigung eines Gewinnspiels gegeben werden müssen:

Nach der Urteilsbegründung reicht es bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, bei dem keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen bestehen, grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Gegebenenfalls muss auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie beispielsweise den Ausschluss Minderjähriger hingewiesen werden.

Im konkreten Fall hatte der Senat die Werbung eines Möbelhauses in einer Zeitungsanzeige zu beurteilen. Darin hatte das Möbelhaus für ein Urlaubsgewinnspiel geworben mit u. a. der Aussage „Gewinnen Sie einen Traumurlaub für zwei Personen zwei Wochen in die Karibik“. Dabei wurden die Teilnahmebedingungen wie folgt angegeben: „Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: … . Mitarbeiter des R. Möbelzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.04. Es entscheidet das Los.

Der Kläger hatte beanstandet, dass entgegen der Regelung des § 4 Nr. 5 UWG in dieser Ankündigung die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig eingegeben worden seien.

Der BGH sah dies anders: Der Verbraucher könne aufgrund der Anzeigenwerbung allein hier noch gar nicht am Gewinnspiel teilnehmen. Deshalb benötige er zu diesem Zeitpunkt auch noch keine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen. Es reiche aus, unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm im Einzelfall schon im Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis bestehe.

Quelle:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2008 (Az. I ZR 196/05) – Urlaubsgewinnspiel >>

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