In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln hat das Landgericht Aschaffenburg nach der heutigen mündlichen Verhandlung den Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 22.10.2015 anberaumt (LG Aschaffenburg, Az. 1 HKO 24/15).
Die Wettbewerbszentrale will in dem Verfahren die Frage klären lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe pharmazeutische Großhändler Apothekern Skonti auf Arzneimittel gewähren dürfen. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht entschieden worden. Im konkreten Fall geht es um das Angebot des Arzneimittel-Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3% plus 2,5% auf den rabattierten Preis bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungsziels bewirbt.
Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) darf der Großhandel bei Abgabe an Apotheken auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erheben. Im Kern geht es damit um die Frage, ob Skonti, die für eine fristgerechte Zahlung gewährt werden, von der Regelung der Arzneimittelpreisverordnung gar nicht erfasst werden oder ob auch sie nur bis zur arzneimittelrechtlich vorgesehenen Grenze bis 3,15 % gewährt werden dürfen -diese zuletzt genannte Auffassung vertritt die Wettbewerbszentrale.
Da diese Rechtsfrage zur Gewährung von Skonti bei Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheker grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Wettbewerbszentrale bestrebt, durch eine gerichtliche Klärung Rechtssicherheit zu schaffen.
Weiterführende Informationen
(F 4 0601/14)
ck/ ug
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