In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zu den Anforderungen an eine Werbung mit „klimaneutral“ wird der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. April 2024 verhandeln (BGH, Az. I ZR 98/23). Die Wettbewerbszentrale hatte die vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2023, Az. I-20 U 152/22, nicht rechtskräftig) zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, um höchstrichterlich klären zu lassen, welche Anforderungen an eine solche umweltbezogene Werbung gelten.
Hintergrund
Das OLG Düsseldorf hatte über eine Werbung für Süßigkeiten in einer Zeitungsanzeige mit den Angaben „Seit 2021 produziert K. alle Produkte klimaneutral“ sowie mit der Angabe „Klimaneutral Produkt“ mit einer URL zu einer weiterführenden Internetseite entschieden (siehe dazu die Pressemitteilung vom 06.07.2023 // Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Werbung mit „klimaneutral“ – OLG Düsseldorf bestätigt Forderung der Wettbewerbszentrale nach mehr Transparenz >> ).
OLG Düsseldorf: Interesse der Verbraucher an bestimmten Informationen
Nach Ansicht des Senats haben Verbraucher ein erhebliches Interesse an der Information, ob die Klimaneutralität (auch) durch eigene Einsparmaßnahmen erreicht werde oder nur durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten beziehungsweise durch die Unterstützung von Klimaprojekten Dritter. Wie das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.06.2022, Az. 8 O 44/21, nicht rechtskräftig) vertrat es die Auffassung, dass ein QR-Code oder eine Internetseite mit entsprechenden weiterführenden Informationen genügt. Da ein solcher Verweis vorliege, sei die Werbung daher nicht intransparent.
Die Wettbewerbszentrale hingegen ist der Auffassung, dass bereits in der Werbung bzw. auf der Verpackung stichwortartig über die grundlegenden Punkte aufgeklärt werden müsste – auch wenn eine detaillierte Erklärung, wie die behauptete Klimaneutralität zustande kommt, erst auf der Internetseite erwartet werden kann.
Weiterführende Informationen
F 08 0021/21
ug
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