Der Bundesgerichtshof verhandelt am 27.06.2024 mündlich über ein Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale (Az. I ZR 143/23). Gegenstand der Klage war unter anderem die Frage, ob eine Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung darüber aufklären muss, wie sich die Bewertungen über die Sterneklassen verteilen.
Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass bei der Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen mehrere Informationen nach § 5a UWG wesentlich sind. Das umfasst aus Sicht der Zentrale Informationen
- zur Gesamtzahl der Bewertungen,
- zu dem Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen
- und eine Aufschlüsselung, wie viele Bewertungen auf welche Sterneklassen entfielen.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22) hatte die Aufschlüsselung nicht für wesentlich gehalten. Zwar würde eine Aufgliederung nach Sternen für den Verbraucher eine nützliche Information darstellen, da sie veranschauliche, ob die Einzelbewertungen insgesamt eher nah beieinander liegen bzw. wie weit sie auseinanderfallen und ob es viele oder wenige schlechte Bewertungen gebe. Eine nützliche Information stelle aber nicht stets eine wesentlcihe Information dar. Mit der Revision vor dem BGH möchte die Wettbewerbszentrale den Aspekt nun höchstrichterlich klären.
Weiterführende Informationen
B 01 0054/21
kok/jb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Werbung für „besten Verkaufspreis“ bei Gebrauchtwagen
-
Werbung mit Angst vor der Energiewende
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert