Home News Unzulässige Werbung mit einer „IHK-Eintragung“ als Sachverständiger

Unzulässige Werbung mit einer „IHK-Eintragung“ als Sachverständiger

Ein Sachverständiger hatte auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita neben seinen mit Jahresangaben versehenen Ausbildungsstationen und denen seiner beruflichen Tätigkeit auch auf Folgendes hingewiesen

ab 1996 Eintragung als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK Frankfurt

Ein Sachverständiger hatte auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita neben seinen mit Jahresangaben versehenen Ausbildungsstationen und denen seiner beruflichen Tätigkeit auch auf Folgendes hingewiesen

„ab 1996 Eintragung als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK Frankfurt“

Dieser Hinweis war auch anderweit im Internet zu finden, wenn man nach dem Namen des Sachverständigen suchte. Unstreitig war, dass der Betreffende weder von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main noch von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) – heute: Ostbrandenburg – als Sachverständiger für das genannte Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt worden war. Der Sachverständige hatte sich bei der zweitgenannten IHK im Jahr 1996 einmal nach den Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung erkundigt und bat im Zuge dessen um eine entsprechende Bestätigung durch die Kammer. Seitens der Bestellungskörperschaft wurde ihm bestätigt, dass er als Sachverständiger mit dem Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) unter der laufenden Nummer 2/96 registriert worden sei.

Eine solche „Registrierung“ rechtfertigt jedoch nicht die Werbung unter Hinweis auf eine „Eintragung als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK“. Die Aussage stellt einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG) dar. Der Sachverständige täuscht den Leser über eine tatsächlich nicht vorhandene Eintragung bei der genannten Bestellungskörperschaft. Zudem kann mit einer solchen Angabe auch der Eindruck hervorgerufen werden, der Werbende sei bereits öffentlich bestellt und vereidigt. Neben dem Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) vor.

Nachdem die Kammer den Sachverständigen ergebnislos aufgeforderte hatte, nicht mehr mit solchen Hinweisen zu werben, weil tatsächlich keine Überprüfung seiner Sachkunde erfolgt war, sprach die Wettbewerbszentrale eine förmliche Abmahnung aus. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam der Sachverständige zunächst nicht nach. Erst in dem dann eingeleiteten Einigungsstellenverfahren vor der zuständigen Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg gab der Sachverständige die geforderte Unterlassungserklärung ab, so dass das Verfahren außergerichtlich beigelegt werden konnte.

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M 1 0319/18
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