Home News Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Bank“: Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Verstöße gegen Bezeichnungsschutz

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Bank“: Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Verstöße gegen Bezeichnungsschutz

Die Wettbewerbszentrale lässt im Bereich Finanzmarkt erneut Fragen des Bezeichnungsschutzes gerichtlich klären.

Die Wettbewerbszentrale lässt im Bereich Finanzmarkt erneut Fragen des Bezeichnungsschutzes gerichtlich klären.

Nachdem sie mehrere Beschwerden über die unzulässige Verwendung des Begriffs „Bank“ erhalten hatte, geht die Zentrale im Rahmen unterschiedlicher Verfahren gegen die betreffenden Finanzvermittler vor.

Zum Hintergrund – Nur erlaubnispflichtige Kreditinstitute dürfen Bezeichnung führen

Die Verwendung der Bezeichnung „Bank“ unterliegt, wie auch die Bezeichnung „Versicherung“, einem spezialgesetzlichen Schutz. Danach dürfen die Bezeichnung „Bank“, „Bankier“ oder eine andere Bezeichnung, in der das Wort „Bank“ oder „Bankier“ enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Kreditinstitute führen, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.

Die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung „Bank“ durch Kreditinstitute soll verhindern, dass Unternehmen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen sowie der behördlichen Aufsicht unterliegen den Eindruck bankgeschäftlicher Tätigkeit erwecken. Die Verwendung des Begriffs ohne die entsprechende Bankerlaubnis ist daher zudem irreführend.

Auch Wortschöpfungen fallen unter Bezeichnungsschutz

In einem dieser von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren verurteilte das Landgericht Darmstadt einen Finanzvermittler, es zu unterlassen, seine Dienstleistungen unter Verwendung der Geschäftsbezeichnung „Banka“ zu bewerben (LG Darmstadt, Versäumnisurteil vom 22.11.2022, Az. 20 0 49/22, nicht rechtkräftig). Bei dem Begriff „Banka“ handelte es sich um die türkischsprachige Übersetzung des Begriffs „Bank“. Der Beklagte verwendete somit eine unzulässige Bezeichnung, da in dieser das Wort „Bank“ enthalten war.

Update 11.08.2023:

Nachdem der Beklagte Einspruch eingelegt hatte, hat das Landgericht Darmstadt das Versäumnisurteil aufrechterhalten (LG Darmstadt, Urteil vom 04.07.2023, Az. 20 0 49/22, nicht rechtskräftig). Nach Ansicht des Gerichts stellt die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Banka“ eine Irreführung über die Eigenschaften eines Unternehmens dar, sofern das Unternehmen tatsächlich keine Bankgeschäfte betreibt.“

In einem weiteren Verfahren geht die Wettbewerbszentrale ebenfalls gegen einen Finanzvermittler vor, der die Bezeichnung „Bank“ mit der Wortkombination „Ersatzbank“ in der Domain seines Internetauftritts genutzt und das Begriffspaar darüber hinaus als Marke angemeldet hatte. Da eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit nicht erreicht werden konnte, hat die Wettbewerbszentrale ebenfalls Klage erhoben.

Update 28.04.2023:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe hat der betroffene Finanzvermittler die Klageforderung der Wettbewerbszentrale vollumfänglich anerkannt. Mit Anerkenntnisurteil vom 13.04.2023 (Az. 14 O 63/22 KfH, nicht rechtskräftig) hat das Gericht dem Beklagten untersagt, Dienstleistungen unter Verwendung der Geschäftsbezeichnung „Ersatzbank“ zu bewerben.

Weiterführende Informationen

News v. 18.03.2022 // Unternehmensberatung ist keine Investmentbank – Wettbewerbszentrale setzt erneut strengen Bezeichnungsschutz durch >>

Irreführung; Rechtsbruch/Marktverhalten; Banken/Versicherungen – Begriff „Assekuranz“ genießt Bezeichnungsschutz, Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteile & Literatur 03/2020 (Login erforderlich) >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

F 05 0152/22
F 05 0260/22
fs

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Tannenwaldallee 6
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