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Unzulässige Gewinnspielwerbung gegenüber Kindern

Mit Beschluss vom 3. Mai 2001 hat der Bundesgerichtshof die Revision eines Selbstbedienungswarenhauses gegen das Urteil des OLG München vom 13.07.2000 – 6 U 1791/00 – mangels Aussicht auf Erfolg nicht angenommen.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2001 hat der Bundesgerichtshof die Revision eines Selbstbedienungswarenhauses gegen das Urteil des OLG München vom 13.07.2000 – 6 U 1791/00 – mangels Aussicht auf Erfolg nicht angenommen.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hatte das OLG München dem Unternehmen untersagt, Gewinnspiele durchzuführen, bei denen Kinder bis 12 Jahre die Verkaufsräume aufsuchen und dort aus dem Sortiment einen von ihnen als Gewinn gewünschten Gegenstand aussuchen konnten.

Bei der Weihnachts-Wunschzettelaktion sollten Kinder bis 12 Jahre sich in der Spielwarenabteilung einen Wunsch bis DM 100,– aussuchen und diesen auf einen hierfür vorbereiteten Wunschzettel notieren. Diese Wunschzettel wurden an einen Weihnachtsbaum im Eingangsbereich des Einkaufszentrums aufgehängt. Ausgelegt war das Gewinnspiel so, dass an vier langen Samstagen je fünf Gewinner aus diesen Wunschzetteln ermittelt und schriftlich benachrichtigt wurden.

Das OLG sah in dem beanstandeten Gewinnspiel eine sittenwidrige Werbeform unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer psychologischen Zwangslage. So würde schon allein dadurch, dass die jungen Teilnehmer das Geschäftslokal betreten und durchsuchen müssen, in unlauterer Weise zu Gelegenheitskäufen verleitet, die ohne die besonderen Spielbedingungen nicht ohne weiteres zustande gekommen wären. Hinzu komme, dass gerade der angesprochene Teilnehmerkreis – Kinder bis 12 Jahre – in der Regel keine Preisvergleiche anstelle und zu Spontankäufen neige.

Weiter führte das Gericht aus, dass die Preisklasse, in der der „Gewinn“ zu suchen war, vielfach außerhalb der finanziellen Möglichkeiten von bis zu 12-Jährigen liegt. Hierdurch würden Wunsch- und Besitzbegehren geweckt, die Kinder mit der ihnen eigenen Hartnäckigkeit gegenüber Erwachsenen, die gerade in der Adventszeit unter einem Schenkzwang stehen, durchzusetzen versuchen werden.

Auch berücksichtigten die Richter, dass der Geschäftsbetrieb nur mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen ist, weswegen Kinder überwiegend mit einer erwachsenen Bezugsperson die Spielwarenabteilung aufsuchen. Hierbei liege es auf der Hand, dass Kinder durch ausgedehntes Suchen oder lautstarke Äußerungen, mit und ohne Tränen, in Anwesenheit vieler anderer Kinder, Schulkameraden, Freunden sowie Begleitpersonen solcher Kinder ihre Begeleitpersonen zu einem Kauf drängen werden. Erwachsene stünden gerade in der Vorweihnachtszeit unter Zeitdruck und verspüren wenig Lust zu langem Verweilen in der Spielwarenabteilung. Auch sei es nicht angenehm, als Rabenvater, -Mutter oder –Oma dazustehen, so der Senat.

Der BGH schloss sich dieser Ansicht an und unterstreicht damit die Bedeutung des Schutzes der Kinder vor Verleitung durch solche Werbemaßnahmen.

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