Die Wettbewerbszentrale ist erfolgreich gegen die Berechnung von unzulässigen Entgelten durch eine Sparkasse vorgegangen.
Im Rahmen der Ankündigung und Bewerbung eines Geschäftsgirokontos warb die Sparkasse für den Abschluss eines Girokontovertrages mit einem Überblick über die „Konditionen“ für ihre „vielfältigen Leistungen“. Aufgeführt wurden Kosten für beleghafte Aufträge, Überweisungsgutschriften und Lastschrifteneinzüge. Nicht erwähnt wurde in der Kostenaufstellung, dass die Sparkasse für jede Durchführung eines Dauerauftrages zusätzlich zu den aufgeführten Kosten einen Betrag von 0,30 € den Kunden belastet, und zwar zusätzlich zum Basispreis von 10 € für die Kontoführung. Auf diesen Umstand wurde in der Kostenübersicht nicht hingewiesen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis als irreführend, weil die Sparkasse es unterließ, über diesen durchaus wesentlichen Gesichtspunkt ihre Kunden in der Werbung aufzuklären. Nachdem die Sparkasse das Angebot einer außergerichtlichen Einigung durch Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung nicht angenommen hat, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Freiburg Klage mit dem Ziel, der Sparkasse die Werbung für das Girokonto untersagen zu lassen, wenn im Rahmen der Kostenaufstellung nicht deutlich und unmissverständlich auf die Kosten für die Ausführung eines Dauerauftrages in Höhe von 0,30 € hingewiesen wird. Der Vorstand der beklagten Sparkasse teilte dem Gericht schriftlich mit, dass er den Unterlassungsanspruch anerkenne. Das Landgericht Freiburg erließ daraufhin ein Versäumnisurteil (LG Freiburg im Breisgau, Versäumnisurteil vom 20.07.2016 – 12 O 63/16 KfH).
(F 5 0196/16)
pbg
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