Home News Unwirksame Klauseln in Selektivvertriebsvertrag – Verbot der Preisgegenüberstellung mit der UVP des Herstellers

Unwirksame Klauseln in Selektivvertriebsvertrag – Verbot der Preisgegenüberstellung mit der UVP des Herstellers

Das Landgericht Köln hat einem Hersteller von Schul- und Sportbedarfsartikeln wie Schulranzen und Rucksäcken auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale die Verwendung mehrerer Klauseln wegen Unwirksamkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt (Urteil v. 11.07.2018, Az. 26 O 128/17, n. rkr.).

Das Landgericht Köln hat einem Hersteller von Schul- und Sportbedarfsartikeln wie Schulranzen und Rucksäcken auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale die Verwendung mehrerer Klauseln wegen Unwirksamkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt (Urteil v. 11.07.2018, Az. 26 O 128/17, n. rkr.).

Zum Sachverhalt

Der Hersteller vertreibt seine Produkte unter verschiedenen Marken über angeschlossene Händler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Die Wettbewerbszentrale beanstandete einige Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Hersteller den angeschlossenen Händlern im Rahmen von „Auswahlkriterien für den Selektivvertrieb“ und in den „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ stellte.

In den Auswahlkriterien für den Selektivvertrieb sah die Beklagte unter anderem ein Verbot vor, wonach der Vertragshändler die Ware des Herstellers nicht mit reißerischen oder marktschreierischen Aussagen anbieten dürfe. Darunter definierte der Hersteller eine Preisgegenüberstellung der durchgestrichenen UVP mit dem Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken könnten, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreise, Sparpreisen etc.) angeboten werden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale benachteiligt eine solche Klausel die Vertragshändler unangemessen und genügt nicht dem Transparenzgebot. Das sah das Landgericht Köln auch so.

Die Entscheidung des LG Köln

Der Hersteller habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung des Eindrucks von Ramschware. Begriffe wie marktschreierisch, reißerisch und Schleuderpreise seien jedoch auch unter Berücksichtigung der Auslegung in der Klausel intransparent. Insbesondere sei die Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreisen aus objektiver Sicht nicht reißerisch oder marktschreierisch, was auch für Sparpreise gelte, die nicht mit Schleuderpreisen gleichzusetzen seien. Die Klausel werfe die Frage auf, wie der Vertragshändler überhaupt noch ein von ihm preisermäßigt angebotenes Produkt der Beklagten bewerben könne.

Weiterhin sei eine Klausel unwirksam, die den Vertragshändlern die Kombination verschiedener Produkte untersagen sollte, wie zum Beispiel Schulranzen mit einer Grundausstattung von Schulutensilien.

Aus den Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden 5 Klauseln erfolgreich beanstandet. Mit einer Klausel wurde die Lieferzeit bei Vorliegen von der Bekl nicht zu vertretenden Hindernissen für die Dauer des Leistungshindernisses auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Vertragspartnern wird dadurch die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag erschwert. Außerdem beanstandete das Gericht weitere Klauseln als unwirksam, die die Mängelhaftungsrechte und die Rückgriffsrechte der Händler sowie die Verkürzung von Verjährungsfristen betrafen.

es

DO 1 0315/16

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