Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.01.2017, Az. 312 O 609/15, einen Telekommunikationsdiensteanbieter wegen irreführender AdWords-Anzeige, die unvollständige Preisangaben enthielt, zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde auf Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 26.11.2019 zurückgenommen (Verfügung vom 25.11.2019, Az. 3 U 35/17). Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Sachverhalt
Der Telekommunikationsdienstleister warb auf der Internetseite der Suchmaschine Google für Mobilfunktarife mit einer AdWords-Anzeige unter Herausstellung einer Handy-Flat für nur 4,95 €/m. Auf der verlinkten Internetseite wurde dieser Tarif weiter beworben, zusätzlich fand sich unter der Angabe „Tarifdetails“ eine weitere verbindliche Preisangabe für ein Startpaket mit einmalig 19,95 € monatlich.
Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, die AdWords-Werbung sei unvollständig und müsse zumindest auch die obligatorischen Kosten für das Startpaket enthalten.
Urteil Landgericht/ Rechtsauffassung Oberlandesgericht
Das Landgericht bestätigte die Rechtsaufassung der Wettbewerbszentrale wonach die AdWords-Anzeige irreführend ist, da ihr ein wesentlicher Preisbestandteil, nämlich der obligatorische Startpreis fehlt. Dabei sah das Gericht, dass für eine AdWords-Anzeige nur ein beschränkter Raum für Kurzangaben zur Verfügung stehe. Für die den Verbrauchern zu erteilenden Informationen komme es für die Beurteilung der AdWords-Anzeige darauf an, ob der Inhalt den Eindruck der Vollständigkeit erwecke. In dem konkreten Fall waren wesentliche Leistungsmerkmale wie enthaltene Minuten, SMS, D-Netz, sowie eine Internetflatrate nebst dem Monatspreis bereits in der AdWords-Anzeige angegeben. Anhand dieser Angaben könne der durchschnittliche Verbraucher beurteilen, ob er das Angebot der Beklagten in Anspruch nehmen würde. Er würde nicht mit weiteren obligatorisch anfallenden Kosten wie einen zu zahlenden Startpreis in Höhe von 19,95 € rechnen. Da das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Verfügung vom 25.11.2019, Az. 3 U 35/17 diese Ansicht bestätigte, nahm der Telekommunikationsdiensteanbieter seine Berufung zurück.
F 7 0173/15
es
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