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Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI wettbewerbswidrig

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Ingenieure. Die darin enthaltenen Mindestpreisvorschriften sollen einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen.

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Ingenieure. Die darin enthaltenen Mindestpreisvorschriften sollen einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen. Letztendlich sollen sich Architekten und Ingenieure nicht über einen Preiswettbewerb, sondern über einen Qualitätswettbewerb definieren.

Es kommt immer wieder vor, dass Architekten und Ingenieure die gesetzlich festgelegten Mindestsätze der HOAI unterschreiten, um als „Preisgünstigster“ einen Auftrag zu erlangen. Auch die Auftraggeber versuchen oftmals, aus Kostengründen die Honorare zu drücken. Hierzu gehört neben privaten Bauherren auch die öffentliche Hand.

Gegenstand einer aktuellen Wettbewerbsbeschwerde war das Angebot eines Ingenieurs für die Tragwerksplanung eines Bauhofs. Auftraggeber dieser Tragwerksplanung war eine Gemeindeverwaltung. In diesem Angebot hieß es u. a. wie folgt:

„Tragwerksplanung Berechnung nach HOAI 2013… Bruttohonorar: 14.128,00 €…
Auf diese HOAI-Honorarsumme gebe ich einen Nachlass von 25 %“.

Offensichtlich ging dieser Ingenieur davon aus, aufgrund dieses Nachlasses den Zuschlag zu erhalten, da die öffentliche Hand gehalten ist, kostengünstig zu agieren.

Mit dem angebotenen Nachlass von 25 % auf das errechnete Honorar wurden jedoch die Mindestsätze der HOAI erheblich unterschritten. Somit lag nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen § 52 HOAI vor, was gleichzeitig wettbewerbswidrig im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG ist.
Nachdem die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung ausgesprochen hat, gab das Ingenieurbüro die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

(S 2 0304/14)
sj

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