Home News Unternehmer darf seinen Angestellten Krankenkasse nicht vorschreiben -Wettbewerbszentrale beanstandet entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag

Unternehmer darf seinen Angestellten Krankenkasse nicht vorschreiben -Wettbewerbszentrale beanstandet entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag

Ein Unternehmer darf Angestellten nicht vorschreiben, bei welcher Krankenkasse sie Mitglied sind. Das Landgericht Nürnberg untersagte daher auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Arbeitgeber, bereits in den Arbeitsverträgen die Mitgliedschaft in der AOK Bayern festzuschreiben

Ein Unternehmer darf Angestellten nicht vorschreiben, bei welcher Krankenkasse sie Mitglied sind. Das Landgericht Nürnberg untersagte daher auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Arbeitgeber, bereits in den Arbeitsverträgen die Mitgliedschaft in der AOK Bayern festzuschreiben (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 5. Oktober 2006, Az: 1HK O 7031/06).

Das beklagte Unternehmen betreibt exklusiv für die Krankenkasse die telefonische Mitgliederbetreuung. Hierzu werden Mitarbeiter als Service-Agents eingestellt mit der im jeweiligen Arbeitsvertrag formulierten Aufforderung, Mitglied bei der AOK Bayern zu bleiben oder zu werden. Dies geschah mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit für die AOK Bayern und somit auch der eigene Arbeitsplatz von der Zugehörigkeit der Mitarbeiter zur AOK Bayern abhinge. Das Landgericht untersagte die Verwendung dieser Klauseln im Arbeitsvertrag als unangemessene, unsachliche und damit auch wettbewerbswidrige Einflussnahme seitens des Arbeitgebers.

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es sich hier offenbar um keinen Einzelfall handelt. Im letzten Jahr hat das Landgericht Düsseldorf dem Betreiber einer großen Frisörkette untersagt, Mitarbeiter zum Wechsel in die eigene Betriebskrankenkasse zu veranlassen durch die Androhung, dass diejenigen Mitarbeiter, die sich einem Krankenkassenwechsel entziehen, bei Gehaltserhöhungen übergangen werden (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2005, Az: 34 O 22/04). Eine weitere Variante, um der „Empfehlung“ einer vom Arbeitgeber erwünschten Krankenkasse Nachdruck zu verleihen, besteht darin, den Arbeitgeberanteil an den Beitragskosten der Krankenversicherung zu beschränken (Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 30. April 2003, Az: 4 O 50/03 KfH; Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 11. August 2005, Az: 20 O 13/05).

„Derartige Vorgehensweisen mancher Unternehmen stellen einen erheblichen Eingriff in den Wettbewerb der Krankenkassen dar“, betonte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Keinem Unternehmen sei es verwehrt, seine Beschäftigten auf Krankenkassen mit günstigen Tarifen hinzuweisen. Das sozialrechtlich abgesicherte Wahlrecht des Arbeitnehmers habe aber auch der Arbeitgeber zu respektieren, so Münker weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Frau Rechtsanwältin Christiane Köber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

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