Die Wettbewerbszentrale hat erneut die Werbung einer in der Nähe von Rostock ansässigen Gesellschaft erfolgreich beanstandet, deren Unternehmensgruppe sich als Multibranchenhändler mit einem von ihr entwickelten Handelskonzept bezeichnet.
Der Sachverhalt
Die Gesellschaft warb im Rahmen ihres Internetauftrittes um finanzielle Mittel durch private Anleger. Konkret bewarb sie eine von Ihr als „Festgeldanlage“ bezeichnete „Kapitalanlage“ unter Hinweis auf „4% Festzins im Jahr“. Sie bezeichnete diese auch als „Festgeldanlage Nr. 1“.
Tatsächlich handelt es sich bei dem Angebot um eine Unternehmensanleihe, bei der Anleger dem Unternehmen im Rahmen einer sogenannten „Nullkuponanleihe“ Geld zur Verfügung stellen sollen.
Zwar soll diese Anleihe tatsächlich mit 4% im Falle der Rückzahlung verzinst werden. Der Kunde erfährt aber erst mit den zusammen mit dem Zeichnungsschein übersandten Produktinformationen, dass es sich um eine nicht mündelsichere Kreditgewährung an eine Gesellschaft handelt. Daher kann – so die Produktinformation – ein Totalverlust der Anlage eintreten, die auch nicht über eine Einlagensicherung abgesichert ist.
Die Beanstandungen der Werbung durch die Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter 3 Aspekten.
Zum einen wurde die Bezeichnung der Unternehmensanleihe mit dem Begriff „Festgeld“ als irreführend beanstandet, bei dem nach der Erwartung der Verbraucher eine Termineinlage bei einem durch eine Einlagensicherung abgesichertes Kreditinstitut hinterlegt wird. Zum anderen beanstandet die Wettbewerbszentrale den Spitzenstellungshinweis („Nr. 1“) als irreführend, weil die behauptete Markführerschaft des Anbieters nicht besteht. Schließlich beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass der Hinweis auf den möglichen Totalverlust der Kapitalanlage erst in den Zeichnungsunterlagen und nicht bereits in der Werbung gegeben wird. Dieser Aspekt hatte den Gesetzgeber bereits veranlasst nach der Insolvenz des Windenergieanlagenunternehmens Prokon zum Schutze der Anleger Maßnahmen zu ergreifen.
Das Ergebnis
Das Unternehmen gab innerhalb der von der Wettbewerbszentrale gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der es sich verpflichtete, die Unternehmensanleihen nicht mehr als Festgeldanlage zu bezeichnen. Ebenso soll in Zukunft nicht mehr mit der Marktführerschaft geworben werden. Auch zu der unterbliebenen Aufklärung über die Risiken der Anlage wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Weitere Fälle
Gegen eine anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe erhob die Wettbewerbszentrale am 13.08.2018 beim zuständigen Landgericht Rostock (3 O 722/18 (3)) Klage auf Unterlassung von aus Sicht der Wettbewerbszentrale irreführenden Werbeaussagen zur Überprüfung der Angebote durch die Bundesbank (vgl.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 04.09.2018 >>
pbg
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