Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.07.2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt (Az. 8 C 9.12). Unter anderem geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern. Er legte nach österreichischem Recht die Prüfung als Baumeister ab, und betreibt als „Planender Baumeister“ in Österreich ein Planungsbüro. Daneben beantragte er die Eintragung in die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer. Nachdem diese den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Berufungsgericht verpflichtete die bayerische Architektenkammer, über die Eintragung des Klägers als freiberuflicher Architekt (Hochbau) in die Architektenliste positiv zu entscheiden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.09.2011 – 22 B 10.2360). Der VGH vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für seinen Eintrag in die Architektenliste nach Artikel 4 Abs. 5 des bayerischen Baukammerngesetzes (BauKG) in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Regelungen (insbesondere Artikel 10 Buchstabe c sowie Artikel 11 und 13) der EU-Richtlinie erfüllt. Das von der Architektenkammer angerufene Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1.
Welcher Art müssen die „besonderen und außergewöhnlichen Gründe“ im letztgenannten Fall sein? Muss es sich um persönliche Gründe – etwa solche der individuellen Biographie – handeln, aus denen der Migrant die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung seiner Ausbildung nach Kapitel III des Titels III der Richtlinie ausnahmsweise nicht erfüllt?
2.
a)
Setzt der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchstabe c. der Richtlinie voraus, dass der Migrant im Herkunftsmitgliedstaat über technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten entfaltet hat oder nach seiner Ausbildung hätte entfalten dürfen, und ggf. in welchem Ausmaß?
b)
Setzt den Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchstabe c. der Richtlinie voraus, dass der Migrant über eine Ausbildung auf Hochschulniveau verfügt, die hauptsächlich auf Architektur in dem Sinne ausgerichtet ist, dass sie über technische Fragen der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerisches Fragen umfasst, und ggf. in welchem Ausmaß?
c)
(i) Kommt es für a) und b) darauf an, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ in anderen Mitgliedstaaten üblicherweise verwendet wird (Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie);
(ii) oder genügt es festzustellen, wie die Berufsbezeichnung „Architekt“ im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat üblicherweise verwendet wird;
(iii) oder lässt sich das Spektrum der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise mit der Bezeichnung „Architekt“ verbundenen Tätigkeiten Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie entnehmen?
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2013 vom 10.07.2013 >>
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