In gleich zwei Fällen mussten sich Gerichte mit Werbemaßnahmen gegenüber Hinterbliebenen beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 29/09) im ersten Fall entschieden, dass ein Steinmetz zwar wettbewerbswidrig handelt, wenn er unmittelbar am Tag des Erscheinen der Todesanzeige Werbung für Grabmale an Angehörige von Verstorbenen versendet, eine solche Werbung aber zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr als unzumutbare Belästigung verboten werden kann.
Ein Steinmetz, der u. a. auch mit Grabmalen handelte, schrieb eine Hinterbliebene am Tag des Erscheinens der von ihr veröffentlichen Todesanzeige an und bot den Verkauf und die Errichtung eines Grabmales an. Die Adresse hatte er der Todesanzeige entnommen. Die Wettbewerbszentrale hatte dieses Verhalten als unzumutbare Belästigung und damit als Verstoß gegen § 7 UWG beanstandet und ging dabei von einer Schonfrist von 4 Wochen nach dem Todesfall aus, innerhalb derer Angehörige von Verstorbenen nicht mit derartiger Werbung belästigt werden dürfen.
Das Landgericht Gießen hielt einen Zeitraum von 3 Wochen, dass Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 29.01.2009, Az. 6 U 90/08) einen Zeitraum von 2 Wochen für angemessen.
Der Bundesgerichtshof hat nun diese in Branchenkreisen aber auch in der Rechtsprechung umstrittene Frage nach einer Karenzfrist dahingehend entschieden, dass Angehörige bis zwei Wochen nach dem Tod nicht Zielscheibe von gezielten, auf den Todesfall bezogenen Werbemaßnahmen sein dürfen.
Erst vor kurzem hat das Landgericht Berlin einem bekannten Bestattungsunternehmen, das im Bundesgebiet über zahlreiche Filialen verfügt, auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin verboten, Verstorbene innerhalb der ersten zwei Stunden nach dem Tod aus Krankenhäusern oder Pflegeheimen abzuholen, um sie in den eigenen Räumlichkeiten aufzubewahren, sofern dies ohne Zustimmung der Angehörigen geschieht (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az. 18 O 249/08, nicht rechtskräftig). Die Auslagerung des „Kühlmanagements“ an Dritte bei Altenheimen und Krankenhäusern ist nicht unüblich. Dagegen hatte das Gericht auch nichts einzuwenden. Allerdings hielt es die Frist von zwei Stunden für zu kurz. In dieser Zeit sei es Angehörigen nicht möglich, eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich des Bestattungsauftrages zu treffen. Viele würden dem Bestatter den Vorzug geben, der den Verstorbenen bereits in seine Obhut genommen habe. Dem Beklagten werde dadurch ermöglicht, die besondere Zwangslage der Verbraucher zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des BGH Nr. 85/2010 >>
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
RA Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121518
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
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