Home News Unlauterer Wettbewerb: Irreführung und mangelnde Information der Verbraucher häufigste Gründe für Beanstandungen – Wettbewerbszentrale legt Jahresbericht 2012 vor –

Unlauterer Wettbewerb: Irreführung und mangelnde Information der Verbraucher häufigste Gründe für Beanstandungen – Wettbewerbszentrale legt Jahresbericht 2012 vor –

BAD HOMBURG – Über 13.000 Beschwerden und Anfragen über unlauteren Wettbewerb hat die Wettbewerbszentrale im vergangenen Jahr bearbeitet. Dabei schieben sich die Fälle der Irreführung und der mangelnden Information der Verbraucher deutlich in den Vordergrund: Während die Anzahl der Beschwerden über belästigende Werbung, vergleichende Werbung, Behinderung und sonstige Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen zurückgegangen ist, ist sie im Bereich der Irreführung und Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten um etwa 4,5 % auf

BAD HOMBURG – Über 13.000 Beschwerden und Anfragen über unlauteren Wettbewerb hat die Wettbewerbszentrale im vergangenen Jahr bearbeitet. Dabei schieben sich die Fälle der Irreführung und der mangelnden Information der Verbraucher deutlich in den Vordergrund: Während die Anzahl der Beschwerden über belästigende Werbung, vergleichende Werbung, Behinderung und sonstige Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen zurückgegangen ist, ist sie im Bereich der Irreführung und Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten um etwa 4,5 % auf knapp 7.500 gestiegen. Sie machen damit mehr als die Hälfte der Arbeit der Wettbewerbszentrale aus. Das berichtete Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft am Rande der diesjährigen Jahrestagung in Bad Homburg. Auffallend sei hierbei, dass die Beschwerden über Irreführungen und Intransparenzen beim Preis als eines der wesentlichen Wettbewerbsparameter überproportional um etwa 20 % zugenommen haben, während Irreführungen über die Produkteigenschaften und -ausstattungen um 2,7 % zurückgegangen sind. Münker berichtete weiter, dass die Unternehmen in den allermeisten Fällen die Beanstandungen der Wettbewerbszentrale akzeptiert und ihre Werbepraktiken ohne Gerichtsverfahren geändert haben. In rund 700 Fällen musste die Wettbewerbszentrale allerdings Gerichtsprozesse führen, da keine außergerichtliche Einigung möglich war.

Um unlautere Vorteile im Markt zu erzielen, werden immer wieder Werbeaussagen gemacht, mit denen mehr versprochen wird, als die Produkte am Ende halten, indem etwa über Einschränkungen der Angebote nicht ausreichend und klar informiert wird. So war die Werbung mehrerer namhafter Telekommunikationsanbieter für mobile Internet-Flatrates mit Aussagen wie „unbegrenzt surfen“, „ohne Limit surfen“ oder „grenzenlos surfen“ irreführend, weil die Anbieter die Geschwindigkeit der Datenübertragung ab einem bestimmten Datenvolumen deutlich reduzieren.

Bei der Werbung mit Preisen wird geschummelt, indem entweder zusätzliche Kosten unterschlagen werden, Ersparnisse vorgetäuscht werden, die tatsächlich nicht gegeben sind oder auch ganz einfach Preisvergleiche erschwert werden, indem wesentliche Produktinformationen dem Verbraucher vorenthalten werden. Einige Unternehmen nahmen Bezug auf besonders hohe Vergleichspreise, die es tatsächlich gar nicht gab. Hierdurch wurde in irreführender Weise der eigene Preis als besonders günstig dargestellt. Betroffen von derartigen Preismogeleien waren unterschiedliche Produkte wie beispielsweise Möbel, Musikinstrumente oder gar Socken. Auch Banken arbeiteten hier nicht immer transparent: Für einen Kredit etwa wurde mit Zinssätzen geworben, bei denen nicht klar war, ob es sich um den effektiven Jahreszins oder den Sollzins für den Kredit handelte. Ein Elektrohandelsunternehmen hatte den Verbrauchern schöne Angebote, aber einen Preisvergleich im Grunde unmöglich gemacht: Es warb für Haushaltsgeräte unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse, gab jedoch nicht die Typenbezeichnung der Geräte an. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (nicht rechtskräftig) entschieden, dass die genaue Typenbezeichnung als wesentliches Merkmal der Ware zur Orientierung der Verbraucher und zur Ermöglichung eines Preisvergleichs in der Werbung angegeben werden muss.

Unlauterer Wettbewerb entsteht darüber hinaus immer dort, wo gegen gesetzliche Verbotsvorschriften oder Berufsregelungen verstoßen wird. Auch im Gesundheitswesen führen scharfer Wettbewerb und eine zunehmende Kommerzialisierung zu derartigen Fällen. Hier kommt es immer wieder zu Beschwerden darüber, dass Fachärzte entgegen den berufsrechtlichen Bestimmungen ihre Patienten zur Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln an bestimmte Lieferanten – etwa Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker – verweisen. Gegen mehrere wettbewerbsverzerrende Zuweisungspraktiken, von denen der Patient nichts weiß und die seine Wahlfreiheit in Bezug auf die Auswahl der Lieferanten beeinträchtigen, ist die Wettbewerbszentrale auch in jüngster Zeit mehrfach erfolgreich vor Gericht vorgegangen.

Weitere Einzelfälle aus unterschiedlichen Branchen siehe unten.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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Weiterführende Hinweise:

Anhang – Einzelfälle aus verschiedenen Branchen >>
Jahresbericht 2012 >>

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