Für „2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland“ hatte ein Münzversandhaus u. a. geworben – und damit potentielle Kunden über die Beschaffenheit der Medaille, die gar kein Zahlungsmittel ist, getäuscht. Das Landgericht Konstanz hat jüngst das Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung dieser und anderer Werbeaussagen verurteilt (Urteil vom 10.01.2008, Az. 8 O 57/07 – nicht rechtskräftig). Im Jahr 2007 gingen bei der Wettbewerbszentrale einige Hinweise auf irreführende Werbung in der Münzhandelsbranche ein. Mehrere davon betrafen das verurteilte Münzversandhaus.
Dieses hatte sich im Briefkopf eines Werberundschreibens als „Vertriebsstelle für Euro-Proben Deutschland“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang ein schwarz-rot-goldenes Balkenelement verwendet. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als irreführend beanstandet. Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Beklagte wegen der Kundentäuschung verurteilt: Sie erwecke den Anschein, dass man es mit einer offiziellen Stelle zu tun habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Dies gelte umso mehr, als die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich eine Vertriebsstelle für Sondermünzen betreibe.
Unter dem beanstandeten Vertriebsnamen wurden außerdem verschiedene privat gefertigte „Euro“-Medaillen u. a. als „2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland“ oder „2-Euro Slowenien 2007 mit 999 Goldauflage“ beworben.
Auch diese Aussagen hielt das Gericht für irreführend: Es werde über die tatsächliche Beschaffenheit der Medaillen getäuscht und so der Eindruck erweckt, es handele sich um Probeprägungen, die in Zukunft als Zahlungsmittel verwendet werden können. Tatsächlich handelt es sich jedoch um privat hergestellte Medaillen. Deren Werthaltigkeit dürfte indes zweifelhaft sein, da es hierfür wohl kaum einen entsprechenden Sammlermarkt gibt.
Gegen das Urteil hat das beklagte Unternehmen nun Berufung eingelegt.
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Branche. Bei derartigen Werbeaussagen besteht nicht nur die Gefahr, dass potentielle Münzsammler über den Wert der angebotenen Produkte getäuscht werden. Vielmehr wird auch der Wettbewerb zu Lasten der korrekt werbenden Münzhändler verzerrt.“, erklärt Rechtsanwältin Susanne Jennewein, Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart.
Auch gegen ähnlich gelagerte Werbung anderer Unternehmen für „Probe-Prägungen“ oder „Euro-Proben“, die nicht von autorisierten Münzprägestätten, sondern privat hergestellt wurden, geht die Wettbewerbszentrale vor. Ein weiteres Urteil des Landgerichts Hildesheim wird ebenfalls in diesem Jahr erwartet.
Wettbewerbszentrale
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