Ein von der Wettbewerbszentrale geführter Grundsatzprozess zur Kooperation von Augenärzten mit Augenoptikern beim Absatz von Sehhilfen an Patienten hat nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle sein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage der Wettbewerbszentrale richtete sich gegen einen Augenarzt, der nach der Augenglasbestimmung den Patienten ca. 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt. Die fertigen Brillen wurden den Patienten entweder unmittelbar vom Augenoptiker zugeschickt oder aber sie konnten nach Wahl auch bei dem Augenarzt abgeholt werden. Die Abgabe von Sehhilfen oder die Mitwirkung des Arztes an der Abgabe, ist nach der Berufsordnung nur dann möglich, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr in seinem Urteil vom 09.07.09, Az. I ZR 13/09 für diesen Fall strenge Bewertungskriterien aus den berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte abgeleitet. So reicht allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Augenoptiker zu rechtfertigen. Vielmehr hat der BGH klagestellt, dass sowohl die Abgabe von Produkten wie auch die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen durch Ärzte nur aus medizinischen Gründen zulässig sind. Anpassung und Abgabe von Brillen gehören jeden-falls nicht hierzu.
Nach Zurückverweisung des Rechtstreits an das Oberlandesgericht Celle stellte dieses in seinem Urteil vom 08.04.2010 zum Az. 13 O 118/06 nun fest, dass die umstrittene Kooperation zwischen einem in der Nähe von Hannover niedergelassenen Augenarzt und dem Augenoptikbetrieb in Ratingen diesen Anforderungen nicht genügt, da objektive, in der Person der Patienten liegende Besonderheiten nicht dargelegt werden konnten. Damit ist von einem berufsrechtswidrigen Eingriff in den Wettbewerb sowohl unter den Ärzten als auch der Augenoptiker auszugehen.
„Die mit diesem Rechtstreit erfolgten Klarstellungen erleichtern nicht zuletzt auch im Interesse der Patienten den Rechtschutz gegen häufig nur schwer zu durchschauende Kooperationsmodelle hinter denen sich nicht selten korruptionsähnliche Vorgänge verbergen. Daher begrüßt die Wettbewerbszentrale den hiermit erreichten Stand der Rechtsprechung“, so Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für Angelegenheiten der Gesundheitshandwerke.
Es bleibt abzuwarten, ob der beklagte Augenarzt von seinem Recht Gebrauch macht, das nun vorliegende aktuelle Urteil des OLG im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde abermals durch den BGH überprüfen zu lassen.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Büro Hamburg
Herr Ass. Peter Brammen
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Tel: 040-3020010
Tel.: 06172-121515
E-Mail: hamburg@wettbewerbszentrale.de
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