Home News Unklare Rabattwerbung eines Küchenhändlers untersagt – Landgericht Ulm bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Unklare Rabattwerbung eines Küchenhändlers untersagt – Landgericht Ulm bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist gegen die Werbung eines Küchenhändlers für Rabattangebote bis zu 50 % gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 01.12.2006 (Az. 10 O 129/06 KfH – nicht rechtskräftig) bestätigt, dass das die Werbeaussagen des Küchenhändlers nicht transparent und damit wettbewerbswidrig sind.

Die Wettbewerbszentrale ist gegen die Werbung eines Küchenhändlers für Rabattangebote bis zu 50 % gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 01.12.2006 (Az. 10 O 129/06 KfH – nicht rechtskräftig) bestätigt, dass das die Werbeaussagen des Küchenhändlers nicht transparent und damit wettbewerbswidrig sind.

Dieser hatte mit einem Werbeprospekt anlässlich der Eröffnung eines neuen Ladenlokals Rabattangebote bis zu 50 % blickfangmäßig hervorgehoben angekündigt. Die Anzeige ließ jedoch nicht deutlich erkennen, dass bestimmte Artikel von dem Angebot ausgeschlossen waren. So sollte sich das Rabattangebot nicht auf Artikel beziehen, die bereits in Zeitungsanzeigen oder Prospekten beworben waren. Auch sollte sich die Preisreduzierung vom Listenpreis aus berechnen. Im Kleingedruckten wurde diese Einschränkung zwar vermerkt. Der angesprochene Kunde konnte jedoch weder aufgrund der Anzeige noch im Ladenlokal nachvollziehen, welche Produkte tatsächlich anderweitig schon beworben waren, noch wie hoch der Listenpreis für die zum Verkauf gestellten Produkte war.

Darüber hinaus hatte der Händler Granitplatten angepriesen mit dem Hinweis, dass hier der laufende Meter „schon ab 39,00 €*“ abgegeben werde. Für den Kunden war nicht klar ersichtlich, dass es sich bei den 39,00 € um einen Mehrpreis handelte und nicht um den Endpreis. Insbesondere war es für den Kunden nicht möglich zu errechnen, wie teuer tatsächlich der laufende Meter der Granitplatten sein sollte, da der Händler insoweit die Granitbearbeitung zu einem „Selbstkostenpreis“ angekündigt hatte.

„Derartige Werbung benachteiligt Kunden und Konkurrenten des Anbieters.“, so Rechtsanwältin Gabriele Bernhardt, Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart. Die mit klaren Preisangaben werbende Konkurrenz ziehe den Kürzeren. Denn die Kunden würden von den marktschreierischen Preisreduzierungen und irreführenden Preisangaben angelockt.

Diese Art der Preiswerbung ist kein Einzelfall. Deshalb macht die Wettbewerbszentrale als Institution der Wirtschaft Gewerbetreibende darauf aufmerksam, dass Preisangaben sowie etwaige Einschränkungen stets klar und deutlich in der Werbung anzugeben sind.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Frau Rechtsanwältin Gabriele Bernhardt
Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart
E-Mail: bernhardt@wettbewerbszentrale.de

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