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Underberg kann weiter mit Wohlbefinden und Bekömmlichkeit werben

Die Underberg KG darf ihre Kräuterspirituose zunächst weiter mit den Aussagen „besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut“ (1), „Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens“ (2), „Wohlbefinden für den Magen“ (3), „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“ (4), „appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften“ (5) sowie „verdauungsfördernd/ seine verdauungsfördernden Eigenschaften“ (6) bewerben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.03.2010, Az. I – 20 U 183/09 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Die Underberg KG darf ihre Kräuterspirituose zunächst weiter mit den Aussagen „besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut“ (1), „Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens“ (2), „Wohlbefinden für den Magen“ (3), „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“ (4), „appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften“ (5) sowie „verdauungsfördernd/ seine verdauungsfördernden Eigenschaften“ (6) bewerben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.03.2010, Az. I – 20 U 183/09 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Bei den von einem Wirtschaftsverband beanstandeten Aussagen handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, nach der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen, kam daher nicht zur Anwendung.

Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei alkoholischen Getränken sei in höchstem Maße unklar. Die angegriffenen Aussagen würden ein breites Spektrum von Wirkungen ansprechen, die von sehr allgemeinen Aussagen zum Wohlbefinden bis zu Angaben reichten, die konkret auf bestimmte Körperfunktionen bezogen seien.

Die Aussage 2 sei als Hinweis auf das allgemeine, nicht gesundheitsbezogene Wohlbefinden anzusehen. Auch die Aussagen 1 und 3 gingen hinsichtlich der Wirkung der Spirituose nicht über eine Anpreisung des allgemeinen Wohlbefindens hinaus. Die Aussage 4 sei dahingehend zu verstehen, dass die Aufnahme des Getränks nicht zu nachteiligen Folgen führe, also das Wohlbefinden nicht beeinträchtige. Die Annahme eines Gesundheitsbezugs sei daher zweifelhaft. Bei den Aussagen 5 und 6 werde zwar Bezug auf konkrete Körperfunktionen genommen, die durch die Spirituose positiv beeinflusst werden sollen, dennoch bestünden auch hier Zweifel am Vorliegen eines Gesundheitsbezugs. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erwägungsgrund 5 der Verordnung ausdrücklich traditionelle allgemeine Bezeichnungen von der Anwendung der Verordnung ausnehme, wenn sie Eigenschaften mit einem möglichen Gesundheitsbezug beträfen. Als Beispiel ist dort der „Digestif“ genannt. Ein Verbot der Aussagen 5 und 6 hätte zur Folge, dass die Spirituose zwar als Digestif bezeichnet werden dürfe, die damit angesprochene Wirkung für die Verdauung aber nicht zum Ausdruck gebracht werden dürfe. Dies sei widersprüchlich.

Da es sich bislang nur um das einstweilige Verfügungsverfahren gehandelt hat, bleibt das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dort ist damit zu rechnen, dass das zu entscheidende Gericht die Frage nach der Auslegung der gesundheitsbezogenen Angabe bei alkoholischen Getränken dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen wird. Vor kurzem hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09.OVG entschieden, dass die Bezeichnung eines Weines als bekömmlich nicht zulässig sei, da es sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe nach der Health Claims Verordnung handele. Zur Erreichung von Rechtsklarheit in dem Bereich wäre es sehr zu begrüßen, wenn der Europäische Gerichtshof Kriterien für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Health Claims Verordnung aufstellen würde.

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