Ein Bildungsträger bot in einer Zeitungsanzeige für Arbeitslose verschiedene Umschulungsmöglichkeiten in der Logistikbranche an. Angeboten wurden insbesondere Umschulungen für Kurier- und Servicefahrer, aber auch Berufskraftfahrer. In der Zeitungswerbung wurde darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend im Sinne von § 5 UWG, weil nach ihrer Auffassung durch die Werbeanzeige der Eindruck erweckt würde, dass der Bildungsträger Leistungen einer Fahrschule anbiete und durchführe. Fahrschulen bedürfen nach dem Fahrlehrergesetz einer besonderen Erlaubnis, über die das beklagte Bildungsinstitut jedoch nicht verfügte. Das Oberlandesgericht Hamm sieht den Tatbestand der irreführenden Werbung im konkreten Sachverhalt aber nicht als erfüllt an (Urteil vom 05.07.2012, Az. I-4 U 40/12): Der Bildungsträger kündige die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nicht als eigene Leistung an, weil in der Werbung darauf hingewiesen würde, dass eine passgenaue Vermittlung erfolge und die Ausbildung mit Praktikas verbunden ist. Dies spreche auch in den Augen der angesprochenen potentiellen Kunden dafür, dass das Bildungswerk nicht sämtliche Abschnitte der jeweiligen Umschulung selbst erbringe, zumal in der Werbeanzeige ja auch andere Berufsbilder wie etwa das des Kurier- und Servicefahrers oder des Kaufmanns für Spedition angeboten werden.
Die Entscheidung stellt damit auf den konkreten Sachverhalt und die konkrete Ankündigung ab und stellt keinen Freibrief dar, die Erbringung von Fahrschulleistungen durch solche Unternehmen zu bewerben, die nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrschulerlaubnis sind. Hier kommt es auf den konkreten Eindruck an, den die jeweilige Werbeanzeige den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelt.
F 5 0413/10
pbg
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